Beistandschaft | Familienrecht
Sachverhalt
Seit dem Jahr 2013 befasste sich die KESB Graubünden wiederholt mit A.________. Am 17. April 2016 liess er sich aufgrund von Selbstverletzungen freiwillig in die Klinik B.________ einliefern. Im Zuge eines weiteren Abklärungsverfahrens errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Bezeichnung des Beistandes und dessen Aufgaben. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Entscheid vom 6. März 2017 ab. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. April 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
E. 2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
E. 3 Die Beschwerde enthält einzig ein Begehren um Fristverlängerung, welchem jedoch insofern keine Folge gegeben werden kann, als die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Sache selbst enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, ist der Schwächezustand und die Notwendigkeit der Verbeiständung ausführlich beschrieben.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 5 Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 09.05.2017 5A 323/2017 (5A_323/2017) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 09.05.2017 5A 323/2017 (5A_323/2017) Tribunale federale II Corte di diritto civile 09.05.2017 5A 323/2017 (5A_323/2017)
Beistandschaft | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_323/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden. Gegenstand Beistandschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. März 2017. Sachverhalt: Seit dem Jahr 2013 befasste sich die KESB Graubünden wiederholt mit A.________. Am 17. April 2016 liess er sich aufgrund von Selbstverletzungen freiwillig in die Klinik B.________ einliefern. Im Zuge eines weiteren Abklärungsverfahrens errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Bezeichnung des Beistandes und dessen Aufgaben. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Entscheid vom 6. März 2017 ab. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. April 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 3. Die Beschwerde enthält einzig ein Begehren um Fristverlängerung, welchem jedoch insofern keine Folge gegeben werden kann, als die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Sache selbst enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, ist der Schwächezustand und die Notwendigkeit der Verbeiständung ausführlich beschrieben. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 5. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2017 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli