opencaselaw.ch

5A_320/2024

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2024-06-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 aus der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie entlassen worden war, informierte die Notfallpsychiaterin die KESB Birstal am Folgetag über die notwendige erneute Unterbringung.

Aufgrund dieser Meldung und des medizinischen Berichtes ordnete die KESB am 18. April 2024 die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 13. Mai 2024 ab.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

E. 2 Allerdings geht aus der Eingabe nicht eindeutig ein Beschwerdewillen hervor, weil sich im Unterschied zu früheren Eingaben der Beschwerdeführerin nirgends das Wort "Beschwerde" findet; indes könnte sich ein Anfechtungswillen sinngemäss aus der Aussage ergeben, dass das Recht zu leben bestehe.

E. 3 Wie auch immer es sich damit verhält, jedenfalls fehlt es an einer irgendwie gearteten Beschwerdebegründung. Es wäre jedoch in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_320/2024

Urteil vom 3. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Mai 2024 (840 24 115).

Sachverhalt:

Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 aus der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie entlassen worden war, informierte die Notfallpsychiaterin die KESB Birstal am Folgetag über die notwendige erneute Unterbringung.

Aufgrund dieser Meldung und des medizinischen Berichtes ordnete die KESB am 18. April 2024 die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 13. Mai 2024 ab.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.

Allerdings geht aus der Eingabe nicht eindeutig ein Beschwerdewillen hervor, weil sich im Unterschied zu früheren Eingaben der Beschwerdeführerin nirgends das Wort "Beschwerde" findet; indes könnte sich ein Anfechtungswillen sinngemäss aus der Aussage ergeben, dass das Recht zu leben bestehe.

3.

Wie auch immer es sich damit verhält, jedenfalls fehlt es an einer irgendwie gearteten Beschwerdebegründung. Es wäre jedoch in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli