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5A 298/2018

Bundesgericht · 2018-04-06 · Deutsch CH
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Übernahme der Beistandschaft und Wahl der Beistandsperson | Familienrecht

Sachverhalt

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_283/2017 verwiesen werden. Vorliegend geht es um die zufolge Wegzuges von A.________ mit Entscheid vom 23. August 2017 erfolgte Übernahme der Beistandschaft durch die KESB V.________ und die Bezeichnung einer neuen Beistandsperson. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2018 nicht ein. Dagegen hat die A.________ am 5. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

E. 2 Wie die früheren Beschwerden enthält auch die vorliegende weder ein Rechtsbegehren noch eine sich auf den angefochtenen Entscheid beziehende Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 In den früheren Verfahren (Urteile 5A_262/2016, 5A_283/2017 und 5A_824/2017) wurde angesichts der konkreten Umstände jeweils auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass dies vorliegend ein letztes Mal geschieht und ihr angesichts ihrer notorischen Beschwerdeführung bei weiteren Eingaben die Verfahrenskosten auferlegt werden müssten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB V.________, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 06.04.2018 5A 298/2018 (5A_298/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 06.04.2018 5A 298/2018 (5A_298/2018) Tribunale federale II Corte di diritto civile 06.04.2018 5A 298/2018 (5A_298/2018)

Übernahme der Beistandschaft und Wahl der Beistandsperson | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_298/2018 Urteil vom 6. April 2018 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________. Gegenstand Übernahme der Beistandschaft und Bezeichnung einer neuen Beistandsperson, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. März 2018 (KES.2018.8-EZE2). Sachverhalt: Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_283/2017 verwiesen werden. Vorliegend geht es um die zufolge Wegzuges von A.________ mit Entscheid vom 23. August 2017 erfolgte Übernahme der Beistandschaft durch die KESB V.________ und die Bezeichnung einer neuen Beistandsperson. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2018 nicht ein. Dagegen hat die A.________ am 5. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Erwägungen: 1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 2. Wie die früheren Beschwerden enthält auch die vorliegende weder ein Rechtsbegehren noch eine sich auf den angefochtenen Entscheid beziehende Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. In den früheren Verfahren (Urteile 5A_262/2016, 5A_283/2017 und 5A_824/2017) wurde angesichts der konkreten Umstände jeweils auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass dies vorliegend ein letztes Mal geschieht und ihr angesichts ihrer notorischen Beschwerdeführung bei weiteren Eingaben die Verfahrenskosten auferlegt werden müssten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB V.________, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. April 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli