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5A_271/2018

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2018-04-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.________ muss seit mehreren Jahren regelmässig fürsorgerisch untergebracht werden. Eine weitere Unterbringung in der Klinik C.________ erfolgte durch ärztliche Einweisung am 21. Februar 2018.

Mit Urteil vom 2. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 23. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Gemäss Mitteilung der Klinik C.________ wurde A.________ am 28. März 2018 aus der Klinik entlassen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

E. 2 Mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik wird die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung gegenstandslos (vgl. Urteile 5A_733/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; 5A_913/2017 vom 24. November 2017 E. 4; 5A_62/2018 vom 30. Januar 2018 E. 1). Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben.

E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und der Klinik C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
  2. Mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik wird die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung gegenstandslos (vgl. Urteile 5A_733/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; 5A_913/2017 vom 24. November 2017 E. 4; 5A_62/2018 vom 30. Januar 2018 E. 1). Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben.
  3. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  4. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und der Klinik C.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_271/2018

Urteil vom 25. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 2. März 2018 (WBE.2018.82).

Sachverhalt:

A.________ muss seit mehreren Jahren regelmässig fürsorgerisch untergebracht werden. Eine weitere Unterbringung in der Klinik C.________ erfolgte durch ärztliche Einweisung am 21. Februar 2018.

Mit Urteil vom 2. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 23. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Gemäss Mitteilung der Klinik C.________ wurde A.________ am 28. März 2018 aus der Klinik entlassen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2.

Mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik wird die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung gegenstandslos (vgl. Urteile 5A_733/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; 5A_913/2017 vom 24. November 2017 E. 4; 5A_62/2018 vom 30. Januar 2018 E. 1). Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben.

3.

Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und der Klinik C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli