Anpassung der Beistandschaft | Familienrecht
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 hob die KESB Ausserschwyz die gegen den Beschwerdeführer verfügten ambulanten Massnahmen auf und ordnete die Weiterführung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. März 2023 nicht ein, jedoch leitete es die Eingabe an die KESB weiter zur Prüfung einer Anpassung der Beistandschaft. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Umwandlung in eine Begleitbeistandschaft per 1. Juni 2024; ferner beantragte er sinngemäss die Rückabwicklung einer Grundstücksübertragung und weitere Dinge. Sodann reichte er vier weitere Eingaben nach. Mit Entscheid vom 2. April 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingaben nicht ein. Mit Eingabe vom 29. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Diese haben sich im Übrigen auf die Nichteintretensfrage zu beschränken (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2), denn der Anfechtungsgegenstand kann im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgedehnt werden.
E. 2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Beistandschaft und die Verleihung des Bürgerrechts der Gemeinde U.________. Er äussert sich in schwer leserlicher Weise zu seiner Wohn- und zu seiner persönlichen Situation (er sei seit Jahren ohne Alkohol, treibe Sport und lese verschiedene Tageszeitungen) und zählt Personen auf, zu denen er seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe.
E. 3 Sowohl die Rechtsbegehren als auch die Ausführungen stehen ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 01.05.2024 5A 267/2024 (5A_267/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 01.05.2024 5A 267/2024 (5A_267/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 01.05.2024 5A 267/2024 (5A_267/2024)
Anpassung der Beistandschaft | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_267/2024 Urteil vom 1. Mai 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ. Gegenstand Anpassung der Beistandschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. April 2024 (III 2024 20). Sachverhalt: Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 hob die KESB Ausserschwyz die gegen den Beschwerdeführer verfügten ambulanten Massnahmen auf und ordnete die Weiterführung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. März 2023 nicht ein, jedoch leitete es die Eingabe an die KESB weiter zur Prüfung einer Anpassung der Beistandschaft. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Umwandlung in eine Begleitbeistandschaft per 1. Juni 2024; ferner beantragte er sinngemäss die Rückabwicklung einer Grundstücksübertragung und weitere Dinge. Sodann reichte er vier weitere Eingaben nach. Mit Entscheid vom 2. April 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingaben nicht ein. Mit Eingabe vom 29. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Diese haben sich im Übrigen auf die Nichteintretensfrage zu beschränken (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2), denn der Anfechtungsgegenstand kann im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgedehnt werden. 2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Beistandschaft und die Verleihung des Bürgerrechts der Gemeinde U.________. Er äussert sich in schwer leserlicher Weise zu seiner Wohn- und zu seiner persönlichen Situation (er sei seit Jahren ohne Alkohol, treibe Sport und lese verschiedene Tageszeitungen) und zählt Personen auf, zu denen er seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe. 3. Sowohl die Rechtsbegehren als auch die Ausführungen stehen ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt. Lausanne, 1. Mai 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli