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5A_265/2022

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2022-04-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit ärztlicher Einweisung vom 16. März 2022 wurde der rubrizierte Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht. Hiergegen erhob er beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Zufolge Entlassung aus der Klinik schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. April 2022 als gegenstandslos ab.

Mit Eingabe vom 11. April 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt eine Entschädigung von Fr. 50 Mio. wegen Freiheitsberaubung, Gewaltandrohung und Gewaltausübung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Anfechtungsgegenstand bildet eine Abschreibungsverfügung zufolge Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Eine Entschädigung für den Klinikaufenthalt war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Allfälliger Schadenersatz wäre im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltend zu machen.

E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_265/2022

Urteil vom 13. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. April 2022 (KES 22 224 FES).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 16. März 2022 wurde der rubrizierte Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht. Hiergegen erhob er beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Zufolge Entlassung aus der Klinik schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. April 2022 als gegenstandslos ab.

Mit Eingabe vom 11. April 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangt eine Entschädigung von Fr. 50 Mio. wegen Freiheitsberaubung, Gewaltandrohung und Gewaltausübung.

Erwägungen:

1.

Anfechtungsgegenstand bildet eine Abschreibungsverfügung zufolge Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Eine Entschädigung für den Klinikaufenthalt war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Allfälliger Schadenersatz wäre im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltend zu machen.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli