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5A_256/2019

Löschung Dienstbarkeit,

Bundesgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_256/2019

Verfügung vom 4. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Müller und Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Löschung Dienstbarkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2019 (ZK1 2018 16).

Nach Einsicht

in das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2019,

in die hiergegen von A.________, B.________ und C.________ erhobene Beschwerde vom 25. März 2019,

in das Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2019, mit welchem er die Beschwerde zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zu sprechen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller