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5A 161/2024

Bundesgericht · 2024-05-03 · Deutsch CH
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Rechtsverzögerung (Ehescheidung) | Familienrecht

Sachverhalt

Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 schied das Kantonsgericht Glarus die Ehe des Beschwerdeführers. Im Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung erhob dieser Berufung. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer am 1. März 2024 an das Bundesgericht. Das Obergericht des Kantons Glarus reichte keine Vernehmlassung ein, stellte aber mit Schreiben vom 12. März 2024 den baldigen Berufungsentscheid in Aussicht. Dieser erging am 26. April 2024.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im Zusammenhang mit Zivilverfahren vor oberen kantonalen Instanzen kann beim Bundesgericht jederzeit Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 7 BGG).

E. 2 Nachdem das Obergericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfahren ist als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 4 Der Beschwerdeführer hatte begründeten Anlass, eine Rechtsverzögerungsbeschwere einzureichen, nachdem am 9. Juni 2023 die Duplik eingegangen und damit der Schriftenwechsel abgeschlossen war, weshalb es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_161/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 03.05.2024 5A 161/2024 (5A_161/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 03.05.2024 5A 161/2024 (5A_161/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 03.05.2024 5A 161/2024 (5A_161/2024)

Rechtsverzögerung (Ehescheidung) | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_161/2024 Verfügung vom 3. Mai 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegner, B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, Gegenstand Rechtsverzögerung (Ehescheidung). Sachverhalt: Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 schied das Kantonsgericht Glarus die Ehe des Beschwerdeführers. Im Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung erhob dieser Berufung. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer am 1. März 2024 an das Bundesgericht. Das Obergericht des Kantons Glarus reichte keine Vernehmlassung ein, stellte aber mit Schreiben vom 12. März 2024 den baldigen Berufungsentscheid in Aussicht. Dieser erging am 26. April 2024. Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit Zivilverfahren vor oberen kantonalen Instanzen kann beim Bundesgericht jederzeit Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 7 BGG). 2. Nachdem das Obergericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. 3. Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG). 4. Der Beschwerdeführer hatte begründeten Anlass, eine Rechtsverzögerungsbeschwere einzureichen, nachdem am 9. Juni 2023 die Duplik eingegangen und damit der Schriftenwechsel abgeschlossen war, weshalb es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 5A_161/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt. Lausanne, 3. Mai 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli