opencaselaw.ch

5A_152/2021

Betriebsbewilligung einer Kinderkrippe,

Bundesgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_152/2021

Verfügung vom 15. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betriebsbewilligung einer Kinderkrippe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2021 (VB.2020.00671).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2021,

in die hiergegen am 19. Februar 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,

in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2021,

in Erwägung,

dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ),

dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zu sprechen ist ( Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP ),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller