Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 1977) sind die unverheirateten und seit Ende 2020 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2010).
A.b. Am 18. Mai 2021 machte der Vater am Bezirksgericht Horgen ein Verfahren zur Regelung der Kinderbelange (insbesondere elterliche Sorge und Obhut sowie Unterhalt) hängig. Das Bezirksgericht setzte für das Kind am 17. September 2021 einen Kindesvertreter ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2021 schlossen die Eltern eine Vereinbarung, wobei sie sich insbesondere über die Betreuung des Sohnes und die durch den Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge einigten. Die Einigung betreffend die Betreuungsregelung bezog sich allerdings nur auf den Zeitraum bis zum 19. Februar 2022. Mit Teilurteil vom 18. Oktober 2021 stellte das Bezirksgericht den Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut der Parteien, errichtete für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und genehmigte die Vereinbarung vom 30. September 2021.
A.c. Die vereinbarte Betreuungsregelung funktionierte nicht und diverse Mediationsversuche blieben erfolglos. Der Sohn weigert sich, seinen Vater zu sehen. Letzterer beantragte daher die Anordnung von (vorsorglichen) Massnahmen, insbesondere die (zeitweise) Umteilung der Obhut an ihn. Ausserdem ersuchte er um die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Am 7. März 2023 untersagte das Bezirksgericht den Kontakt zwischen Vater und Kind für die weitere Dauer des Verfahrens, ordnete die Durchführung von Erinnerungskontakten an und beschloss die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens.
A.d. Die eingesetzte Gutachterin legte das Gutachten am 20. Dezember 2023 vor. In der Folge stellte der Vater mehrere Ergänzungsfragen an die Gutachterin und verlangte die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens. Insbesondere beantrage der Vater, die Gutachterin habe sich zur Anwendbarkeit der von ihm vorgeschlagenen Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses "Family Bridges" zu äussern und abzuklären, ob diese Therapie für die Parteien und den Sohn geeignet sei. Am 25. September 2024 beantragte der Vater, die Parteien seien zur Teilnahme am Workshop "Family Bridges" sowie an dessen "After-Care-Program" zu verpflichten und die dafür notwendigen Massnahmen seien umgehend gerichtlich aufzugleisen. Der Workshop "Family Bridges" beinhaltet gemäss den Ausführungen des Vaters in seinem Gesuch insbesondere, ihm als abgelehntem Elternteil für einen begrenzten Zeitraum von mindestens 90 bzw. 120 aufeinanderfolgenden Tagen die alleinige Obhut über das entfremdete Kind gerichtlich zuzuteilen und der Mutter als entfremdendem Elternteil sowie ihrem nahen Umfeld ein ebenfalls zeitlich begrenztes Kontaktverbot aufzuerlegen.
A.e. Das Bezirksgericht hiess die Anträge des Vaters betreffend die Ergänzungsfragen in Bezug auf den Kurs "Family Bridges" teilweise gut und unterbreitete die entsprechenden Fragen der Gutachterin, die diese am 20. Januar 2025 beantwortete. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht schliesslich die Anträge zu (weiteren) Ergänzungsfragen bzw. einer Erläuterung des Gutachtens vom 20. Dezember 2023 und zum Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 ebenso ab wie den Antrag auf Teilnahme am Kurs "Family Bridges". Darüber hinaus hob das Bezirksgericht die Beistandschaft auf.
B.
Gegen den Entscheid vom 14. Juli 2025 erhob der Vater Berufung am Obergericht des Kantons Zürich. Er hielt insbesondere weiterhin an der Durchführung des Workshops "Family Bridges" fest und beantragte im Übrigen die Beibehaltung der Beistandschaft. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens beantragte der Vater die Beauftragung einer geeigneten Fachperson zur Beantwortung der bereits mit Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 beantworteten Ergänzungsfragen. Das Obergericht wies die Berufung am 30. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Februar 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) gegen den ihm am 9. Januar 2026 zugestellten Entscheid an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz als oberes Gericht und letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Teilnahme der Parteien am Kurs "Family Bridges" und die Aufhebung der Beistandschaft, mithin Kindesschutzmassnahmen, entschieden hat. Dies betrifft eine der Beschwerde in Zivilsachen unterstellte Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur.
1.2. Die Vorinstanz bezeichnet ihren Entscheid in ihrer Rechtsmittelbelehrung als Endentscheid (Art. 90 BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG). Der Beschwerdeführer übernimmt diese Qualifikation. Hierzu drängen sich folgende Ausführungen aus:
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor Erstinstanz nicht ab, weshalb kein End- (Art. 90 BGG), sondern ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vorliegt. Dieser ist nur anfechtbar, wenn die in Art. 93 Abs. 1 BGG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei vorliegend einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Da vorliegend das Los des Kindes betroffen ist, liegt grundsätzlich ein solcher Nachteil vor (Urteil 5A_610/2025 vom 8. August 2025 E. 1).
1.2.2. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochten Entscheid nicht direkt, inwiefern vorliegend vorsorgliche Massnahmen betroffen sein sollten. Aus dem erstinstanzlichen Entscheid, mit dem unter anderem über die Anordnung des Kurses "Family Bridges" als Kindesschutzmassnahme entschieden wurde, wird jedoch ersichtlich, dass sich die Erstinstanz darauf beschränkt hat, zu prüfen, ob für die Dauer des Verfahrens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden sollten. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass einstweilen keine weiteren Kindesschutzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens anzuordnen sind. Damit handelt es sich beim vorliegenden Entscheid demnach um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG .
1.3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Zivilsachen, die er innert Frist eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 134 III 379 E. 1.3) oder eine belastende Anordnung in Streit steht, mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 5D_43/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2).
1.4.2. Der Beschwerdeführer stellt lediglich einen kassatorischen Antrag verbunden mit einem Rückweisungsbegehren. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber knapp genügend hervor, dass er weiterhin die Anordnung des Kurses "Family Bridges" anstrebt. In diesem Sinn ist die Beschwerde entgegenzunehmen. Dass der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Beistandschaft weiterhin anfechten würde, geht aus der Beschwerdeschrift demgegenüber nicht hervor.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG . Daher kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach eine andere bzw. weitere geeignete Fachperson mit der Beantwortung der im Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 von der bisherigen Gutachterin behandelten Fragen zur Einigung des Kurses "Family Bridges" beauftragt werden soll. Der Beschwerdeführer begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bisherige Gutachterin entgegen deren Angaben nicht mehr über den Fachtitel "Psychologin FSP und Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP", der mit einer Weiterbildungspflicht einhergehe, verfügt habe.
3.1.1. Während die Vorinstanz zwar feststellte, es sei zutreffend, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien gutgläubig davon ausgegangen seien, die eingesetzte Gutachterin sei Mitglied der "Föderation der Schweizer Psycholog:innen", erachtete sie dies letztlich nicht als wesentlich für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden und vom Gericht zu beantwortenden Rechtsfrage, ob der Kurs "Family Bridges" sich als verhältnismässig erweise. Dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer explizit nicht das Hauptgutachten kritisiere, sondern lediglich das Ergänzungsgutachten, die Gutachterin die in diesem behandelten Fragen aber unter Bezugnahme auf die im Hauptgutachten enthaltenen Feststellungen beantwortet habe.
3.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend detailliert mit seiner Kritik auseinandergesetzt und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Seine Vorbringen seien geeignet, die Qualifikation der Gutachterin in Frage zu stellen. Die Einschätzung der Gutachterin sei für die Vorinstanz offensichtlich von zentraler Bedeutung gewesen, denn sie stütze sich sowohl bei der Beurteilung des Kindeswillens als auch bei der Ablehnung der beantragten Massnahme umfassend auf die Ausführungen der Gutachterin.
3.1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen entweder an der Sache vorbei oder bleiben zu allgemein, um den angefochtenen Entscheid oder das (Ergänzungs-) Gutachten infrage zu stellen: Sich nicht mit allen Kritikpunkten einer Partei auseinanderzusetzen begründet keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), sondern ist allenfalls unter dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beachtlich. Dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt hätte, weil sie nicht auf alle Elemente seiner Kritik eingegangen ist, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Ohnehin läge darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne Weiteres hervor, weshalb die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht folgt, was im Rahmen der Begründungspflicht genügt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass es vorliegend hauptsächlich um die Beantwortung von Rechtsfragen geht, was dem Gericht und nicht der Gutachterin obliegt (Urteil 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Die Behauptung, die Vorinstanz stelle umfassend auf das Ergänzungsgutachten ab, bleibt vor diesem Hintergrund appellatorischer und allgemeiner Natur. Doch selbst wenn dies zuträfe, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach insbesondere die Berufsethikkammer des FSP ein formelles Vorprüfungsverfahren gegen die Gutachterin wegen möglicher Verstösse gegen die FSP-Berufsordnung eingeleitet habe, das nur eingestellt worden sei, weil die Gutachterin kein Mitglied des FSP mehr ist, nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der Gutachterin im Ergänzungsgutachten getroffenen Schlussfolgerungen konkret davon betroffen sein sollten. Seine Kritik bleibt mit anderen Worten allgemeiner Natur, ohne dass aufgezeigt würde, inwiefern die Vorbringen für den konkreten Fall relevant sein sollten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, wieso er das Hauptgutachten nicht beanstandet bzw. als überzeugend erachtet, dies aber nicht für das Ergänzungsgutachten gelten sollte.
3.2. Die Vorinstanz befasste sich sodann näher mit den vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen und nahm im einzelnen Stellung, weshalb sie diese nicht als angezeigt erachtete. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine unzulässige und willkürliche Beweiswürdigung. Er führt aber nicht konkret aus, an welchen Ergänzungsfragen er aus welchen Gründen konkret weiterhin festhält. Auch setzt er sich nicht im Einzelnen mit der Argumentation der Vorinstanz zu den verschiedenen Ergänzungsfragen auseinander. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. Ohnehin bestätigt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Ergänzungsfragen nicht unzulässig seien, nur weil sie objektiv bestehende Zweifel bzw. Unklarheiten im Ergänzungsgutachten verdeutlichen würden, den Schluss der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer im Kern zum einen um eine Kritik an der Gutachterin und zum anderen um eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten gegangen ist. Hierfür ist die Stellung von Ergänzungsfragen an die Gutachterin jedoch nicht notwendig.
4.
In der Sache geht es um die Teilnahme am Kurs bzw. Workshop "Family Bridges". Dieser umfasst eine zeitweise Obhutsumteilung (drei bis vier Monate) an den Beschwerdeführer und ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin.
4.1. Die Vorinstanz beurteilte diese Massnahme als nicht verhältnismässig. Sie erwog insbesondere, auch wenn nicht von Beginn an von einem vollständig autonomen Willen des Kindes ausgegangen werden könne, liege dennoch ein starker, gefestigter und zunehmend autonomer Wille vor. Auch wenn das Kind nicht fähig sei zu erkennen, dass dieser Wille auch schädlich sein könne, führe dies nicht dazu, ihm seine autonome Willensbildung abzusprechen. Das Kind äussere nachdrücklich und konstant, dass es keine Massnahmen zur Wiedervereinigung mit dem Beschwerdeführer wolle. Die beantragte Massnahme könne somit nur gegen den Willen des Kindes umgesetzt werden. Eine solche gerichtlich und autoritativ durchgesetzte Konfrontation könne bei einem 15-jährigen Jugendlichen unberechenbare Auswirkungen haben, was gegen die Anordnung des Kurses "Family Bridges" spreche. Die vom Beschwerdeführer in Erinnerung gerufene aktenkundige Entfremdung des Kindes könne für sich allein nicht für die beantragte Massnahme sprechen. In der Verhältnismässigkeitsprüfung müsse eben gerade auch berücksichtigt werden, dass eine temporäre Umplatzierung des Kindes zum Beschwerdeführer gemäss Gutachten dazu führen könne, dass bestehende Probleme stärker eskalieren könnten und die Umplatzierung für das Kind eine immense Belastung darstellen würde. Weiter sei im Gutachten festgehalten, dass ein erzwungener Kontakt zum Beschwerdeführer das Risiko beinhalte, dass sich das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit noch mehr auf seine Position einigle und es sich in seiner polarisierten Meinung über die Eltern und dadurch selbst bestätigt und überzeugt fühle. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass bis anhin keine andere im mehrjährigen Verfahren angeordnete Massnahme einen Erfolg gezeigt habe, es könne jedoch auch in dieser sehr schwierigen Situation keine massiv in den Willen des Kindes einschneidende Massnahme angeordnet werden, deren Erfolg unklar und nicht abzuschätzen und bei der auch negative Folgen zu befürchten seien. Insgesamt sei der Gutachterin und der Erstinstanz daher zuzustimmen, dass bei dem Kind in der Obhut der Beschwerdegegnerin keine Umstände vorlägen, die eine Herausnahme des Jugendlichen bzw. den Versuch eines zwangsweisen Wiederaufbaus des Kontakts zum Beschwerdeführer rechtfertigen würde.
4.2. Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines autonomen Kindeswillens. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien willkürlich (Art. 9 BV). Der Sohn, der von der Beschwerdegegnerin beeinflusst worden sei, sei nicht in der Lage gewesen, eigene Narrative zu bilden. Zum Beleg seiner Ausführungen reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Kindesvertreter und dem Kind ein, die er erst elf Tage vor dem angefochtenen Entscheid erhalten hatte. Die Vorinstanz habe seine Beschwerde gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet abgewiesen und entsprechend auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, womit es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden sei, diese zulässigen Noven vor Vorinstanz einzubringen. Dem Beschwerdeführer sei damit faktisch das Novenrecht verwehrt worden, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei.
4.3.2. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie keine Vernehmlassungen eingeholt und damit das Novenrecht des Beschwerdeführers faktisch verweigert habe, ist unbegründet. Offensichtlich bedeutet es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet, selbst wenn damit unter Umständen verhindert wird, dass im laufenden Verfahren Noven eingebracht werden können (vgl. Urteil 5A_561/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2).
4.3.3. Ob die vom Beschwerdeführer nun dem Bundesgericht eingereichten unechten Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, inwiefern der Wille des Kindes konkret beeinflusst worden sein sollte. Zwar scheint der Kindesvertreter dem Kind mitgeteilt zu haben, dass er wisse, dass das Kind ein Treffen mit dem Vater ablehne, daraus kann aber nicht auf eine eigentliche Beeinflussung (durch den Kindesvertreter) geschlossen werden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz sehr wohl berücksichtigt, dass der Kindeswille nicht vollständig autonom gebildet wurde bzw. die Sichtweisen des Kindes zu Beginn von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien. Sie zieht aber ebenso
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er bereits mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_128/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Beatrice Heinzen Humbert,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2025 (LZ250034-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 1977) sind die unverheirateten und seit Ende 2020 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2010).
A.b. Am 18. Mai 2021 machte der Vater am Bezirksgericht Horgen ein Verfahren zur Regelung der Kinderbelange (insbesondere elterliche Sorge und Obhut sowie Unterhalt) hängig. Das Bezirksgericht setzte für das Kind am 17. September 2021 einen Kindesvertreter ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2021 schlossen die Eltern eine Vereinbarung, wobei sie sich insbesondere über die Betreuung des Sohnes und die durch den Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge einigten. Die Einigung betreffend die Betreuungsregelung bezog sich allerdings nur auf den Zeitraum bis zum 19. Februar 2022. Mit Teilurteil vom 18. Oktober 2021 stellte das Bezirksgericht den Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut der Parteien, errichtete für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und genehmigte die Vereinbarung vom 30. September 2021.
A.c. Die vereinbarte Betreuungsregelung funktionierte nicht und diverse Mediationsversuche blieben erfolglos. Der Sohn weigert sich, seinen Vater zu sehen. Letzterer beantragte daher die Anordnung von (vorsorglichen) Massnahmen, insbesondere die (zeitweise) Umteilung der Obhut an ihn. Ausserdem ersuchte er um die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Am 7. März 2023 untersagte das Bezirksgericht den Kontakt zwischen Vater und Kind für die weitere Dauer des Verfahrens, ordnete die Durchführung von Erinnerungskontakten an und beschloss die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens.
A.d. Die eingesetzte Gutachterin legte das Gutachten am 20. Dezember 2023 vor. In der Folge stellte der Vater mehrere Ergänzungsfragen an die Gutachterin und verlangte die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens. Insbesondere beantrage der Vater, die Gutachterin habe sich zur Anwendbarkeit der von ihm vorgeschlagenen Wiedervereinigungstherapie im Rahmen des Kurses "Family Bridges" zu äussern und abzuklären, ob diese Therapie für die Parteien und den Sohn geeignet sei. Am 25. September 2024 beantragte der Vater, die Parteien seien zur Teilnahme am Workshop "Family Bridges" sowie an dessen "After-Care-Program" zu verpflichten und die dafür notwendigen Massnahmen seien umgehend gerichtlich aufzugleisen. Der Workshop "Family Bridges" beinhaltet gemäss den Ausführungen des Vaters in seinem Gesuch insbesondere, ihm als abgelehntem Elternteil für einen begrenzten Zeitraum von mindestens 90 bzw. 120 aufeinanderfolgenden Tagen die alleinige Obhut über das entfremdete Kind gerichtlich zuzuteilen und der Mutter als entfremdendem Elternteil sowie ihrem nahen Umfeld ein ebenfalls zeitlich begrenztes Kontaktverbot aufzuerlegen.
A.e. Das Bezirksgericht hiess die Anträge des Vaters betreffend die Ergänzungsfragen in Bezug auf den Kurs "Family Bridges" teilweise gut und unterbreitete die entsprechenden Fragen der Gutachterin, die diese am 20. Januar 2025 beantwortete. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht schliesslich die Anträge zu (weiteren) Ergänzungsfragen bzw. einer Erläuterung des Gutachtens vom 20. Dezember 2023 und zum Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 ebenso ab wie den Antrag auf Teilnahme am Kurs "Family Bridges". Darüber hinaus hob das Bezirksgericht die Beistandschaft auf.
B.
Gegen den Entscheid vom 14. Juli 2025 erhob der Vater Berufung am Obergericht des Kantons Zürich. Er hielt insbesondere weiterhin an der Durchführung des Workshops "Family Bridges" fest und beantragte im Übrigen die Beibehaltung der Beistandschaft. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens beantragte der Vater die Beauftragung einer geeigneten Fachperson zur Beantwortung der bereits mit Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 beantworteten Ergänzungsfragen. Das Obergericht wies die Berufung am 30. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Februar 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) gegen den ihm am 9. Januar 2026 zugestellten Entscheid an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz als oberes Gericht und letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Teilnahme der Parteien am Kurs "Family Bridges" und die Aufhebung der Beistandschaft, mithin Kindesschutzmassnahmen, entschieden hat. Dies betrifft eine der Beschwerde in Zivilsachen unterstellte Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur.
1.2. Die Vorinstanz bezeichnet ihren Entscheid in ihrer Rechtsmittelbelehrung als Endentscheid (Art. 90 BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG). Der Beschwerdeführer übernimmt diese Qualifikation. Hierzu drängen sich folgende Ausführungen aus:
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor Erstinstanz nicht ab, weshalb kein End- (Art. 90 BGG), sondern ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vorliegt. Dieser ist nur anfechtbar, wenn die in Art. 93 Abs. 1 BGG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei vorliegend einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Da vorliegend das Los des Kindes betroffen ist, liegt grundsätzlich ein solcher Nachteil vor (Urteil 5A_610/2025 vom 8. August 2025 E. 1).
1.2.2. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochten Entscheid nicht direkt, inwiefern vorliegend vorsorgliche Massnahmen betroffen sein sollten. Aus dem erstinstanzlichen Entscheid, mit dem unter anderem über die Anordnung des Kurses "Family Bridges" als Kindesschutzmassnahme entschieden wurde, wird jedoch ersichtlich, dass sich die Erstinstanz darauf beschränkt hat, zu prüfen, ob für die Dauer des Verfahrens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden sollten. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass einstweilen keine weiteren Kindesschutzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens anzuordnen sind. Damit handelt es sich beim vorliegenden Entscheid demnach um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG .
1.3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Zivilsachen, die er innert Frist eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 134 III 379 E. 1.3) oder eine belastende Anordnung in Streit steht, mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 5D_43/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2).
1.4.2. Der Beschwerdeführer stellt lediglich einen kassatorischen Antrag verbunden mit einem Rückweisungsbegehren. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht aber knapp genügend hervor, dass er weiterhin die Anordnung des Kurses "Family Bridges" anstrebt. In diesem Sinn ist die Beschwerde entgegenzunehmen. Dass der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Beistandschaft weiterhin anfechten würde, geht aus der Beschwerdeschrift demgegenüber nicht hervor.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG . Daher kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach eine andere bzw. weitere geeignete Fachperson mit der Beantwortung der im Ergänzungsgutachten vom 20. Januar 2025 von der bisherigen Gutachterin behandelten Fragen zur Einigung des Kurses "Family Bridges" beauftragt werden soll. Der Beschwerdeführer begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bisherige Gutachterin entgegen deren Angaben nicht mehr über den Fachtitel "Psychologin FSP und Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP", der mit einer Weiterbildungspflicht einhergehe, verfügt habe.
3.1.1. Während die Vorinstanz zwar feststellte, es sei zutreffend, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien gutgläubig davon ausgegangen seien, die eingesetzte Gutachterin sei Mitglied der "Föderation der Schweizer Psycholog:innen", erachtete sie dies letztlich nicht als wesentlich für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden und vom Gericht zu beantwortenden Rechtsfrage, ob der Kurs "Family Bridges" sich als verhältnismässig erweise. Dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer explizit nicht das Hauptgutachten kritisiere, sondern lediglich das Ergänzungsgutachten, die Gutachterin die in diesem behandelten Fragen aber unter Bezugnahme auf die im Hauptgutachten enthaltenen Feststellungen beantwortet habe.
3.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend detailliert mit seiner Kritik auseinandergesetzt und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Seine Vorbringen seien geeignet, die Qualifikation der Gutachterin in Frage zu stellen. Die Einschätzung der Gutachterin sei für die Vorinstanz offensichtlich von zentraler Bedeutung gewesen, denn sie stütze sich sowohl bei der Beurteilung des Kindeswillens als auch bei der Ablehnung der beantragten Massnahme umfassend auf die Ausführungen der Gutachterin.
3.1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen entweder an der Sache vorbei oder bleiben zu allgemein, um den angefochtenen Entscheid oder das (Ergänzungs-) Gutachten infrage zu stellen: Sich nicht mit allen Kritikpunkten einer Partei auseinanderzusetzen begründet keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), sondern ist allenfalls unter dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beachtlich. Dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt hätte, weil sie nicht auf alle Elemente seiner Kritik eingegangen ist, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Ohnehin läge darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne Weiteres hervor, weshalb die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht folgt, was im Rahmen der Begründungspflicht genügt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass es vorliegend hauptsächlich um die Beantwortung von Rechtsfragen geht, was dem Gericht und nicht der Gutachterin obliegt (Urteil 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Die Behauptung, die Vorinstanz stelle umfassend auf das Ergänzungsgutachten ab, bleibt vor diesem Hintergrund appellatorischer und allgemeiner Natur. Doch selbst wenn dies zuträfe, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach insbesondere die Berufsethikkammer des FSP ein formelles Vorprüfungsverfahren gegen die Gutachterin wegen möglicher Verstösse gegen die FSP-Berufsordnung eingeleitet habe, das nur eingestellt worden sei, weil die Gutachterin kein Mitglied des FSP mehr ist, nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der Gutachterin im Ergänzungsgutachten getroffenen Schlussfolgerungen konkret davon betroffen sein sollten. Seine Kritik bleibt mit anderen Worten allgemeiner Natur, ohne dass aufgezeigt würde, inwiefern die Vorbringen für den konkreten Fall relevant sein sollten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, wieso er das Hauptgutachten nicht beanstandet bzw. als überzeugend erachtet, dies aber nicht für das Ergänzungsgutachten gelten sollte.
3.2. Die Vorinstanz befasste sich sodann näher mit den vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen und nahm im einzelnen Stellung, weshalb sie diese nicht als angezeigt erachtete. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine unzulässige und willkürliche Beweiswürdigung. Er führt aber nicht konkret aus, an welchen Ergänzungsfragen er aus welchen Gründen konkret weiterhin festhält. Auch setzt er sich nicht im Einzelnen mit der Argumentation der Vorinstanz zu den verschiedenen Ergänzungsfragen auseinander. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. Ohnehin bestätigt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Ergänzungsfragen nicht unzulässig seien, nur weil sie objektiv bestehende Zweifel bzw. Unklarheiten im Ergänzungsgutachten verdeutlichen würden, den Schluss der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer im Kern zum einen um eine Kritik an der Gutachterin und zum anderen um eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten gegangen ist. Hierfür ist die Stellung von Ergänzungsfragen an die Gutachterin jedoch nicht notwendig.
4.
In der Sache geht es um die Teilnahme am Kurs bzw. Workshop "Family Bridges". Dieser umfasst eine zeitweise Obhutsumteilung (drei bis vier Monate) an den Beschwerdeführer und ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin.
4.1. Die Vorinstanz beurteilte diese Massnahme als nicht verhältnismässig. Sie erwog insbesondere, auch wenn nicht von Beginn an von einem vollständig autonomen Willen des Kindes ausgegangen werden könne, liege dennoch ein starker, gefestigter und zunehmend autonomer Wille vor. Auch wenn das Kind nicht fähig sei zu erkennen, dass dieser Wille auch schädlich sein könne, führe dies nicht dazu, ihm seine autonome Willensbildung abzusprechen. Das Kind äussere nachdrücklich und konstant, dass es keine Massnahmen zur Wiedervereinigung mit dem Beschwerdeführer wolle. Die beantragte Massnahme könne somit nur gegen den Willen des Kindes umgesetzt werden. Eine solche gerichtlich und autoritativ durchgesetzte Konfrontation könne bei einem 15-jährigen Jugendlichen unberechenbare Auswirkungen haben, was gegen die Anordnung des Kurses "Family Bridges" spreche. Die vom Beschwerdeführer in Erinnerung gerufene aktenkundige Entfremdung des Kindes könne für sich allein nicht für die beantragte Massnahme sprechen. In der Verhältnismässigkeitsprüfung müsse eben gerade auch berücksichtigt werden, dass eine temporäre Umplatzierung des Kindes zum Beschwerdeführer gemäss Gutachten dazu führen könne, dass bestehende Probleme stärker eskalieren könnten und die Umplatzierung für das Kind eine immense Belastung darstellen würde. Weiter sei im Gutachten festgehalten, dass ein erzwungener Kontakt zum Beschwerdeführer das Risiko beinhalte, dass sich das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit noch mehr auf seine Position einigle und es sich in seiner polarisierten Meinung über die Eltern und dadurch selbst bestätigt und überzeugt fühle. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass bis anhin keine andere im mehrjährigen Verfahren angeordnete Massnahme einen Erfolg gezeigt habe, es könne jedoch auch in dieser sehr schwierigen Situation keine massiv in den Willen des Kindes einschneidende Massnahme angeordnet werden, deren Erfolg unklar und nicht abzuschätzen und bei der auch negative Folgen zu befürchten seien. Insgesamt sei der Gutachterin und der Erstinstanz daher zuzustimmen, dass bei dem Kind in der Obhut der Beschwerdegegnerin keine Umstände vorlägen, die eine Herausnahme des Jugendlichen bzw. den Versuch eines zwangsweisen Wiederaufbaus des Kontakts zum Beschwerdeführer rechtfertigen würde.
4.2. Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines autonomen Kindeswillens. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien willkürlich (Art. 9 BV). Der Sohn, der von der Beschwerdegegnerin beeinflusst worden sei, sei nicht in der Lage gewesen, eigene Narrative zu bilden. Zum Beleg seiner Ausführungen reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht WhatsApp-Chatverläufe zwischen dem Kindesvertreter und dem Kind ein, die er erst elf Tage vor dem angefochtenen Entscheid erhalten hatte. Die Vorinstanz habe seine Beschwerde gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet abgewiesen und entsprechend auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, womit es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden sei, diese zulässigen Noven vor Vorinstanz einzubringen. Dem Beschwerdeführer sei damit faktisch das Novenrecht verwehrt worden, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei.
4.3.2. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie keine Vernehmlassungen eingeholt und damit das Novenrecht des Beschwerdeführers faktisch verweigert habe, ist unbegründet. Offensichtlich bedeutet es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet, selbst wenn damit unter Umständen verhindert wird, dass im laufenden Verfahren Noven eingebracht werden können (vgl. Urteil 5A_561/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2).
4.3.3. Ob die vom Beschwerdeführer nun dem Bundesgericht eingereichten unechten Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, inwiefern der Wille des Kindes konkret beeinflusst worden sein sollte. Zwar scheint der Kindesvertreter dem Kind mitgeteilt zu haben, dass er wisse, dass das Kind ein Treffen mit dem Vater ablehne, daraus kann aber nicht auf eine eigentliche Beeinflussung (durch den Kindesvertreter) geschlossen werden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz sehr wohl berücksichtigt, dass der Kindeswille nicht vollständig autonom gebildet wurde bzw. die Sichtweisen des Kindes zu Beginn von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien. Sie zieht aber ebenso in Erwägung, dass diese Sichtweise vom mittlerweile 15-jährigen Jugendlichen konstant vertreten wird und das Kind seinen Willen auch aus seinem Selbsterlebten (hier geht es vor allem um die wiederholten Versuche des Beschwerdeführers, den Kontakt mit seinem Sohn wiederherzustellen, indem er beispielsweise entgegen dessen Wunsch an seine Basketballspiele kommt) hinaus begründet. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Die Feststellung der Vorinstanz zum Kindeswillen erweist sich damit nicht als willkürlich (Art. 9 BV). So oder anders könnte die beantragte Massnahme jedenfalls nur mit eigentlichem (physischem) Zwang gegen den (mindestens teilweise autonom gebildeten bzw. verstärkten) Willen des Kindes umgesetzt werden. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang und auch gestützt auf das Gutachten angenommen, dass die zwangsweise Umteilung der Obhut während drei bis vier Monaten eine massive Belastung des Kindes darstellen würde. Hinzu kommt, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der Gutachterin die Erfolgsaussichten der beantragten Massnahmen mindestens unsicher sind. Eine (weitere) Gefährdung des Kindeswohls ist mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Verbesserung der Beziehung zwischen Vater und Kind. Damit erweist sich die beantragte Massnahme als nicht verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als - was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - es dem Kind bei seiner Mutter gut geht bzw. das Kindeswohl vorbehältlich der bestehenden Entfremdungssituation bei der Mutter nicht gefährdet ist.
4.4. Nachdem die beantragte Massnahme als nicht verhältnismässig beurteilt werden muss, läuft auch die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid bedeute eine Verletzung von Art. 8 EMRK, weil damit letztlich jegliche Aussicht auf eine Wiedervereinigung zwischen Vater und Sohn beseitigt würde, ins Leere. Art. 8 EMRK stellt jedenfalls, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, keine Grundlage für die Anordnung einer unverhältnismässigen Massnahme dar. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beurteilung der allgemeinen Eignung und praktischen Umsetzung des Kurses "Family Bridges" in der Schweiz eingegangen zu werden.
5.
Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet er bereits mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang