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5A_1050/2020

Aufsichtsmassnahmen,

Bundesgericht · 2021-02-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1050/2020

Urteil vom 23. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Aufsichtsmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 29. Oktober 2020 (B-5915/2019).

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2020, mit welchem die Beschwerde der Stiftung A.________ gegen die am 30. September 2019 durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht verfügten Aufsichtsmassnahmen abgewiesen wurde,

in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde der Stiftung A.________ vom 14. Dezember 2020,

in die Kostenvorschussverfügung vom 17. Dezember 2020,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 ein Nachfrist bis zum 5. Februar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und darin die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht wurde,

dass die Nachfristverfügung der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 mit Abholungseinladung avisiert, jedoch innerhalb der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt und die Sendung an das Bundesgericht retourniert wurde,

dass als Folge der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli