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5A 103/2023

Bundesgericht · 2023-02-06 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer trat am 4. Januar 2023 freiwillig in die Psychiatrische Klinik D.________ ein. Nachdem er den Austritt wünschte, wurde ein Rückbehalt angeordnet. Er verliess die Klinik dennoch, wurde in U.________ angetroffen und war derart auffällig, dass er von Dr. med. B.________ am 4. Januar 2023 ärztlich fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht wurde. Am 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Eingabe leitete es zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die Klinik C.________ weiter. Am 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Der Beschwerdeführer bezeichnet den Nichteintretensentscheid als falsch und illegal. Er macht geltend, er habe die Akten nicht erhalten und er beruft sich auf sein Einsichtsrecht. Soweit sich seine Ausführungen darauf beziehen, dass die kantonale Beschwerde verspätet war, macht er nicht konkret geltend, der ärztliche Unterbringungsentscheid sei ihm nie mitgeteilt worden (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Was das Akteneinsichtsrecht betrifft, so behauptet er nicht, er habe vor Kantonsgericht um Akteneinsicht ersucht und sie sei ihm verweigert wor-den. Er legt auch nicht dar, was er nach Akteneinsicht in Bezug auf die Verspätung dem Kantonsgericht hätte vortragen wollen. Sodann bezeichnet er den Vorsitzenden des Kantonsgerichts als Mitglied eines Mafia-Clans. Ein Ablehnungsgesuch fehlt und es genügt den Begründungsanforderungen auch nicht, das Kantonsgericht als unfähig, unseriös und kriminell zu bezeichnen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 06.02.2023 5A 103/2023 (5A_103/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 06.02.2023 5A 103/2023 (5A_103/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 06.02.2023 5A 103/2023 (5A_103/2023)

Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_103/2023 Urteil vom 6. Februar 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Dr. med. B.________, Psychiatrische Klinik C.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 31. Januar 2023 (ZK1 23 15). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer trat am 4. Januar 2023 freiwillig in die Psychiatrische Klinik D.________ ein. Nachdem er den Austritt wünschte, wurde ein Rückbehalt angeordnet. Er verliess die Klinik dennoch, wurde in U.________ angetroffen und war derart auffällig, dass er von Dr. med. B.________ am 4. Januar 2023 ärztlich fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht wurde. Am 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Eingabe leitete es zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die Klinik C.________ weiter. Am 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 3. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Nichteintretensentscheid als falsch und illegal. Er macht geltend, er habe die Akten nicht erhalten und er beruft sich auf sein Einsichtsrecht. Soweit sich seine Ausführungen darauf beziehen, dass die kantonale Beschwerde verspätet war, macht er nicht konkret geltend, der ärztliche Unterbringungsentscheid sei ihm nie mitgeteilt worden (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Was das Akteneinsichtsrecht betrifft, so behauptet er nicht, er habe vor Kantonsgericht um Akteneinsicht ersucht und sie sei ihm verweigert wor-den. Er legt auch nicht dar, was er nach Akteneinsicht in Bezug auf die Verspätung dem Kantonsgericht hätte vortragen wollen. Sodann bezeichnet er den Vorsitzenden des Kantonsgerichts als Mitglied eines Mafia-Clans. Ein Ablehnungsgesuch fehlt und es genügt den Begründungsanforderungen auch nicht, das Kantonsgericht als unfähig, unseriös und kriminell zu bezeichnen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 6. Februar 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Zingg