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5A 1032/2020

Bundesgericht · 2021-01-28 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_1032/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 28.01.2021 5A 1032/2020 (5A_1032/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.01.2021 5A 1032/2020 (5A_1032/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.01.2021 5A 1032/2020 (5A_1032/2020)

Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_1032/2020 Verfügung vom 28. Januar 2021 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Dezember 2020 (KES 20 979). In Erwägung, dass A.________ am 28. November 2020 von Dr. med. B.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht wurde; dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies; dass sich A.________ mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das Bundesgericht gewendet und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt hat; dass A.________ am 4. Januar 2021 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde; dass der Streitgegenstand an diesem Datum gegenstandslos wurde; dass A.________ mit Verfügung vom 6. Januar 2021 eingeladen wurde, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern; dass sich A.________ innert der ihm gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen; dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass A.________ kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren 5A_1032/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Januar 2021 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli