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5A_1015/2025

Unentgeltliche Rechtsvertretung (Ehescheidung),

Bundesgericht ·II. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. A.________ (geb. 1985) und B.________ (geb. 1982) standen sich am Bezirksgericht Winterthur in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 19. Dezember 2025 erging das erstinstanzliche Scheidungsurteil. In diesem Zusammenhang ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A_417/2026 hängig.

A.b. Für das Scheidungsverfahren wurde A.________ am 6. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Am 26. Juli 2024 wurde diese ausgewechselt. Anlässlich eines Gesuchs um Abänderung von im Scheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen ersuchte A.________, nun vertreten von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, das Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Hanspeter Kümin als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ebenso wenig ein wie auf dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (da ihr diese bereits am 6. Januar 2022 bewilligt worden war), und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ab.

B.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Sie verlangte weiterhin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verbeiständung durch Hanspeter Kümin. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 11. November 2025 sowohl die Beschwerde als auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. November 2025 richtet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2025; das Obergericht sowie das Bezirksgericht seien anzuweisen, den unterzeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Vorinstanz wies eine Beschwerde gegen die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgte Weigerung der Erstinstanz, der Beschwerdeführerin einen neuen bzw. anderen Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, ab. Ein solcher Entscheid, der (mindestens sinngemäss) den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, schliesst das Verfahren in der Hauptsache nicht ab. Daran ändert nichts, dass das Hauptverfahren inzwischen bzw. nach Erhebung der Beschwerde am Bundesgericht - vor den kantonalen Instanzen - abgeschlossen ist. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, und zwar einen solchen nach Art. 93 BGG (Urteile 5A_1010/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.1; 4A_384/2023 vom 6. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letzteres fällt vorliegend ausser Betracht.

E. 1.3 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).

E. 1.4 Im Gegensatz zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Verbeiständung, bei der die Rechtsprechung grundsätzlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgeht (statt vieler: Urteil 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.2 mit Hinweis), liegt ein solcher im Zusammenhang mit dem (verweigerten) Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der Nichtbestellung einer gewünschten Rechtsvertretung grundsätzlich nicht vor (BGE 139 IV 113 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2; 133 IV 335 E. 4; 126 I 207 E. 2b; zit. Urteile 5A_1010/2025 E. 4.3; 4A_384/2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Es läge daher an der Beschwerdeführerin, das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils darzutun. Diesbezüglich führt sie lediglich aus, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei in Bezug auf den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht auszuschliessen, wenn die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet aber unbeachtet geblieben seien, was hier klar der Fall sei, nachdem die Vorinstanz das sachlich begründete Wechselbegehren abgewiesen habe. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil fällt im vorliegenden Zusammenhang jedoch grundsätzlich nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Betracht, wenn beispielsweise die designierte Rechtsvertretung ihre Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn sie ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt hat (zit. Urteile 5A_1010/2025 E. 4.3; 4A_384/2023 E. 2.2.2; Urteil 5A_715/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1). Dass vorliegend solche Umstände gegeben sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe das "sachlich begründete Wechselbegehren" abgewiesen, genügt jedenfalls nicht zur Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im materiellen Teil ihrer Beschwerde - ebenfalls lediglich pauschal und in appellatorischer Art und Weise - darauf beruft, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertretung erschüttert sei.

E. 1.5 Soweit die Beschwerde die Verweigerung des Wechsels bzw. der Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwalts als (neuen) unentgeltlichen Rechtsvertreter betrifft, ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Soweit sich der Zwischenentscheid auf den - inzwischen ergangenen - Endentscheid auswirkt, müsste die Beschwerdeführerin diesen folglich mit dem Endentscheid anfechten bzw. hätte sie diesen mit dem Endentscheid anfechten müssen (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Verfahren 5A_417/2026).

E. 2 Das Ausgeführte gilt allerdings nicht mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, die die Beschwerdeführerin ebenfalls anficht. Dies stellt ein Endentscheid dar (Art. 90 BGG; Urteil 5A_51/2025 vom 1. April 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings begründet die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglich Antrag nicht, bzw. mindestens nicht unabhängig von der Verweigerung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Scheidungsverfahren und setzt sich somit nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auseinander. Mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde diesbezüglich daher nicht einzutreten.

E. 3 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG); das Gemeinwesen als Gegenpartei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei ihm oder anderen Verfahrensbeteiligten ohnehin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, Rechtsanwältin C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1015/2025

Urteil vom 8. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Winterthur,

Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtsvertretung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 11. November 2025 (PC250041-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1985) und B.________ (geb. 1982) standen sich am Bezirksgericht Winterthur in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 19. Dezember 2025 erging das erstinstanzliche Scheidungsurteil. In diesem Zusammenhang ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A_417/2026 hängig.

A.b. Für das Scheidungsverfahren wurde A.________ am 6. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Am 26. Juli 2024 wurde diese ausgewechselt. Anlässlich eines Gesuchs um Abänderung von im Scheidungsverfahren getroffenen vorsorglichen Massnahmen ersuchte A.________, nun vertreten von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, das Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Hanspeter Kümin als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ebenso wenig ein wie auf dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (da ihr diese bereits am 6. Januar 2022 bewilligt worden war), und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ab.

B.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Sie verlangte weiterhin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verbeiständung durch Hanspeter Kümin. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 11. November 2025 sowohl die Beschwerde als auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. November 2025 richtet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2025; das Obergericht sowie das Bezirksgericht seien anzuweisen, den unterzeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz wies eine Beschwerde gegen die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgte Weigerung der Erstinstanz, der Beschwerdeführerin einen neuen bzw. anderen Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, ab. Ein solcher Entscheid, der (mindestens sinngemäss) den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, schliesst das Verfahren in der Hauptsache nicht ab. Daran ändert nichts, dass das Hauptverfahren inzwischen bzw. nach Erhebung der Beschwerde am Bundesgericht - vor den kantonalen Instanzen - abgeschlossen ist. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, und zwar einen solchen nach Art. 93 BGG (Urteile 5A_1010/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.1; 4A_384/2023 vom 6. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letzteres fällt vorliegend ausser Betracht.

1.3. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).

1.4. Im Gegensatz zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Verbeiständung, bei der die Rechtsprechung grundsätzlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgeht (statt vieler: Urteil 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.2 mit Hinweis), liegt ein solcher im Zusammenhang mit dem (verweigerten) Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der Nichtbestellung einer gewünschten Rechtsvertretung grundsätzlich nicht vor (BGE 139 IV 113 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2; 133 IV 335 E. 4; 126 I 207 E. 2b; zit. Urteile 5A_1010/2025 E. 4.3; 4A_384/2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Es läge daher an der Beschwerdeführerin, das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils darzutun. Diesbezüglich führt sie lediglich aus, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei in Bezug auf den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht auszuschliessen, wenn die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet aber unbeachtet geblieben seien, was hier klar der Fall sei, nachdem die Vorinstanz das sachlich begründete Wechselbegehren abgewiesen habe. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil fällt im vorliegenden Zusammenhang jedoch grundsätzlich nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Betracht, wenn beispielsweise die designierte Rechtsvertretung ihre Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn sie ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt hat (zit. Urteile 5A_1010/2025 E. 4.3; 4A_384/2023 E. 2.2.2; Urteil 5A_715/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1). Dass vorliegend solche Umstände gegeben sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe das "sachlich begründete Wechselbegehren" abgewiesen, genügt jedenfalls nicht zur Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im materiellen Teil ihrer Beschwerde - ebenfalls lediglich pauschal und in appellatorischer Art und Weise - darauf beruft, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertretung erschüttert sei.

1.5. Soweit die Beschwerde die Verweigerung des Wechsels bzw. der Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwalts als (neuen) unentgeltlichen Rechtsvertreter betrifft, ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Soweit sich der Zwischenentscheid auf den - inzwischen ergangenen - Endentscheid auswirkt, müsste die Beschwerdeführerin diesen folglich mit dem Endentscheid anfechten bzw. hätte sie diesen mit dem Endentscheid anfechten müssen (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Verfahren 5A_417/2026).

2.

Das Ausgeführte gilt allerdings nicht mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, die die Beschwerdeführerin ebenfalls anficht. Dies stellt ein Endentscheid dar (Art. 90 BGG; Urteil 5A_51/2025 vom 1. April 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings begründet die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglich Antrag nicht, bzw. mindestens nicht unabhängig von der Verweigerung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Scheidungsverfahren und setzt sich somit nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auseinander. Mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde diesbezüglich daher nicht einzutreten.

3.

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG); das Gemeinwesen als Gegenpartei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei ihm oder anderen Verfahrensbeteiligten ohnehin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, Rechtsanwältin C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang