Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2025 (Geschäfts-Nr.: FE210183) seien aufzuheben.
E. 1.1 Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren, in dem auch über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen entschieden wird, vor dem Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vor- instanz) gegenüber (vgl. act. 6/1, act. 6/139). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr wurde Rechtsanwältin X3._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (act. 6/27). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin X3._____ aus ihrem Mandat entlassen und Rechts- anwältin X1._____ wurde als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin ernannt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 6/131).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorin- stanz ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter (II. Rechtsbegehren, S. 3 act. 6/175). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2) und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab (Dispositiv- Ziff. 3, act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/177).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025 fristgerecht (act. 6/178) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
E. 1.4 Mit Eingabe vom 28. August 2025 reichte Rechtsanwältin X1._____ unauf- gefordert eine Stellungnahme ein (act. 8). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand (act. 9). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–182). Dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten kommen im vorlie- genden Verfahren hinsichtlich des beantragten Wechsels einer unentgeltlichen Rechtsvertretung keine Parteistellung zu. Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihnen dennoch eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Rechtsanwältin X1._____ ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Beschwerdeführe- rin eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwältin X1._____ (act. 8) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr.: FE210183, vorsorgliche Massnahmen Eheschei- dung, einschl. Abänderung) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person des unterzeichneten Rechtsan- walts mit Wirkung ab 14. Februar 2025 ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu gewähren mittels damit verbundener Ablösung und
- 4 - Wechsels von der bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf den Unterzeichneten.
E. 2.1 Sowohl der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als auch jener über die Entlassung und den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit Beschwerde nach Art. 121 ZPO anfechtbar (OGer ZH PC230009 vom 9. Juni 2023 E. 2.1. m.w.H.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.2.1 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der schriftlichen Begründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024,
- 5 - Art. 321 N 4 m.V.a. Art. 311 N 15). Die Beschwerdeführerin muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; 5A_573/2017 vom
19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Rechtsmitteleingabe sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beschwerdeführerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2). Ein blosser Verweis auf die Vorbringen vor der ersten Instanz genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1.).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz trat auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten zu gewäh- ren, nicht ein, weil diese Rechtswohltat der Beschwerdeführerin bereits mit Verfü- gung vom 6. Januar 2022 bewilligt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid anficht, als er auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten nicht eintritt, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, was am Entscheid der Vor- instanz falsch sein sollte. Insofern (Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das vorinstanzliche Verfahren) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sodann erstmals in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (2. Antrag letzter Teilsatz; zum Fehlen eines entsprechenden Gesuchs im vorinstanzlichen Verfahren vgl. nachfolgend E. 3.). Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und Rechts- anwältin X1._____ sowie die Gründe hierfür (act. 2 Rz. 6–8, Rz. 10 letzter Satz, Rz. 11 erster Satz) bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls erstmals im Rechts- mittelverfahren vor. Auch das Schreiben vom 31. Juli 2025 reicht sie erstmals mit der Beschwerde zu den Akten (act. 3/2). Aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bleibt der Antrag auf Entlassung von Rechtsanwältin X1._____, die soeben aufgeführten Tatsachenbehauptungen und das Beweismit- tel act. 3/2 unberücksichtigt. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
- 6 - neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.
E. 3 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
E. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin abwies. Sie erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2025 keinen Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin verlangt und auch Rechtsanwältin X1._____ keine Entlassung aus ihrem Mandat beantragt habe (act. 5 E. 5.).
E. 3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Thematik des Vertretungs- wechsels sowie die Untätigkeit von Rechtsanwältin X1._____ seien aktenkundig gewesen. Aus mehreren ihrer Eingaben lasse sich entnehmen, dass sie die Ver- tretung durch Rechtsanwältin X1._____ als ungenügend empfunden habe und be- reits seit dem 14. Februar 2025 von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten werde. Unter diesen Umständen habe sich die Vorinstanz nicht formalistisch auf das Fehlen eines explizit so benannten Wechselantrags stützen dürfen (act. 2 Rz. 9 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die rechtliche Grundlage zur unentgeltlichen Rechtsver- tretung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (vgl. act. 5 E. 4.). Zu betonen ist, dass eine bestellte Rechtsbei- ständin ihr Mandat grundsätzlich bis zum Abschluss des Prozesses zu führen hat. Weder kann sie ihr Mandat einfach niederlegen, noch kann die bedürftige Person das Mandat beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats setzt vielmehr eine entsprechende Verfügung des ernennenden Gerichts voraus, wobei die An- forderungen an den Wechsel einer bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung hoch sind (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl. 2024, Art. 118 N 15; ZPO-Komm- Frank, 4. Aufl. 2025, Art. 119 N 1; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rz. 539).
- 7 -
E. 3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beschwerdeführerin noch von einer Mandatsniederlegung durch Rechtsanwältin X1._____ aus und schloss daraus, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr vertreten sei, weshalb ihr Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen sei. Damit stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keinen Antrag auf Entlassung von Rechtsanwältin X1._____ aus ihrem Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Im Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsver- fahren vom 23. Juli 2025 übte die Beschwerdeführerin zudem keine Kritik an der Mandatsführung von Rechtsanwältin X1._____ und machte auch nicht geltend, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet (vgl. act. 6/175). Als Zwischenfazit ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht um Entlassung von Rechtsanwältin X1._____ ersuchte. Die Beschwerdeführerin wurde und wird weiterhin von Rechtsanwältin X1._____ vertreten. Die Vorinstanz wies folglich das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu Recht ab.
E. 3.5 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein starres Verneinen eines weiteren Wechsels rechtswidrig sei (act. 2 Rz. 12 ff.), ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 % Mehrwert- steuer bei der Parteientschädigung, zulasten des Beschwerde- gegners.
E. 4.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Rechtsmittelverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4; RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.). Auch im Rechtsmittelverfahren betreffend die Entlassung und Neubestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden Gerichtskosten erhoben (vgl. OGer ZH PC200017 vom 19. Mai 2020 E. 5.). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, lit. c und lit. d, §9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 8 -
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
E. 4.3 Für das oberinstanzliche Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
E. 4.4.1 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu bean- tragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das heisst, es ist ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid nötig. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind neu zu prüfen, zumal nunmehr die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Frage steht und sich die Mittellosigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt (OGer ZH RU240043 vom 12. September 2024 E. 4.1.).
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2
3. Antrag, Rz. 18 ff.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich ihre Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 9 -
- Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten, die Verfahrensbe- teiligte und Rechtsanwältin X1._____ unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 11. November 2025 in Sachen A._____, Klägerin / Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X2._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, weitere Verfahrensbeteiligte / Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO betreffend Ehescheidung / Abänderung vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juli 2025; Proz. FE210183
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren, in dem auch über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen entschieden wird, vor dem Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vor- instanz) gegenüber (vgl. act. 6/1, act. 6/139). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr wurde Rechtsanwältin X3._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (act. 6/27). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin X3._____ aus ihrem Mandat entlassen und Rechts- anwältin X1._____ wurde als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin ernannt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 6/131). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorin- stanz ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter (II. Rechtsbegehren, S. 3 act. 6/175). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2) und wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab (Dispositiv- Ziff. 3, act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/177). 1.3. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025 fristgerecht (act. 6/178) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
1. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2025 (Geschäfts-Nr.: FE210183) seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr.: FE210183, vorsorgliche Massnahmen Eheschei- dung, einschl. Abänderung) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person des unterzeichneten Rechtsan- walts mit Wirkung ab 14. Februar 2025 ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu gewähren mittels damit verbundener Ablösung und
- 4 - Wechsels von der bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf den Unterzeichneten.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 % Mehrwert- steuer bei der Parteientschädigung, zulasten des Beschwerde- gegners. 1.4. Mit Eingabe vom 28. August 2025 reichte Rechtsanwältin X1._____ unauf- gefordert eine Stellungnahme ein (act. 8). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand (act. 9). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–182). Dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten kommen im vorlie- genden Verfahren hinsichtlich des beantragten Wechsels einer unentgeltlichen Rechtsvertretung keine Parteistellung zu. Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihnen dennoch eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Rechtsanwältin X1._____ ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Beschwerdeführe- rin eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwältin X1._____ (act. 8) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Sowohl der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als auch jener über die Entlassung und den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit Beschwerde nach Art. 121 ZPO anfechtbar (OGer ZH PC230009 vom 9. Juni 2023 E. 2.1. m.w.H.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der schriftlichen Begründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024,
- 5 - Art. 321 N 4 m.V.a. Art. 311 N 15). Die Beschwerdeführerin muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; 5A_573/2017 vom
19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Rechtsmitteleingabe sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beschwerdeführerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2). Ein blosser Verweis auf die Vorbringen vor der ersten Instanz genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1.). 2.2.2. Die Vorinstanz trat auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten zu gewäh- ren, nicht ein, weil diese Rechtswohltat der Beschwerdeführerin bereits mit Verfü- gung vom 6. Januar 2022 bewilligt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid anficht, als er auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten nicht eintritt, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, was am Entscheid der Vor- instanz falsch sein sollte. Insofern (Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das vorinstanzliche Verfahren) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerdeführerin stellt sodann erstmals in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um Entlassung von Rechtsanwältin X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (2. Antrag letzter Teilsatz; zum Fehlen eines entsprechenden Gesuchs im vorinstanzlichen Verfahren vgl. nachfolgend E. 3.). Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und Rechts- anwältin X1._____ sowie die Gründe hierfür (act. 2 Rz. 6–8, Rz. 10 letzter Satz, Rz. 11 erster Satz) bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls erstmals im Rechts- mittelverfahren vor. Auch das Schreiben vom 31. Juli 2025 reicht sie erstmals mit der Beschwerde zu den Akten (act. 3/2). Aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO bleibt der Antrag auf Entlassung von Rechtsanwältin X1._____, die soeben aufgeführten Tatsachenbehauptungen und das Beweismit- tel act. 3/2 unberücksichtigt. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
- 6 - neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin abwies. Sie erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2025 keinen Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin verlangt und auch Rechtsanwältin X1._____ keine Entlassung aus ihrem Mandat beantragt habe (act. 5 E. 5.). 3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Thematik des Vertretungs- wechsels sowie die Untätigkeit von Rechtsanwältin X1._____ seien aktenkundig gewesen. Aus mehreren ihrer Eingaben lasse sich entnehmen, dass sie die Ver- tretung durch Rechtsanwältin X1._____ als ungenügend empfunden habe und be- reits seit dem 14. Februar 2025 von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten werde. Unter diesen Umständen habe sich die Vorinstanz nicht formalistisch auf das Fehlen eines explizit so benannten Wechselantrags stützen dürfen (act. 2 Rz. 9 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die rechtliche Grundlage zur unentgeltlichen Rechtsver- tretung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwie- sen werden kann (vgl. act. 5 E. 4.). Zu betonen ist, dass eine bestellte Rechtsbei- ständin ihr Mandat grundsätzlich bis zum Abschluss des Prozesses zu führen hat. Weder kann sie ihr Mandat einfach niederlegen, noch kann die bedürftige Person das Mandat beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats setzt vielmehr eine entsprechende Verfügung des ernennenden Gerichts voraus, wobei die An- forderungen an den Wechsel einer bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung hoch sind (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl. 2024, Art. 118 N 15; ZPO-Komm- Frank, 4. Aufl. 2025, Art. 119 N 1; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rz. 539).
- 7 - 3.4. Im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beschwerdeführerin noch von einer Mandatsniederlegung durch Rechtsanwältin X1._____ aus und schloss daraus, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr vertreten sei, weshalb ihr Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen sei. Damit stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keinen Antrag auf Entlassung von Rechtsanwältin X1._____ aus ihrem Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Im Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsver- fahren vom 23. Juli 2025 übte die Beschwerdeführerin zudem keine Kritik an der Mandatsführung von Rechtsanwältin X1._____ und machte auch nicht geltend, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet (vgl. act. 6/175). Als Zwischenfazit ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht um Entlassung von Rechtsanwältin X1._____ ersuchte. Die Beschwerdeführerin wurde und wird weiterhin von Rechtsanwältin X1._____ vertreten. Die Vorinstanz wies folglich das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu Recht ab. 3.5. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein starres Verneinen eines weiteren Wechsels rechtswidrig sei (act. 2 Rz. 12 ff.), ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. 4.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Rechtsmittelverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4; RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.). Auch im Rechtsmittelverfahren betreffend die Entlassung und Neubestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden Gerichtskosten erhoben (vgl. OGer ZH PC200017 vom 19. Mai 2020 E. 5.). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, lit. c und lit. d, §9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 8 - 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 4.3. Für das oberinstanzliche Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.4. 4.4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu bean- tragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das heisst, es ist ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid nötig. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind neu zu prüfen, zumal nunmehr die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Frage steht und sich die Mittellosigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt (OGer ZH RU240043 vom 12. September 2024 E. 4.1.). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2
3. Antrag, Rz. 18 ff.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich ihre Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 9 -
3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten, die Verfahrensbe- teiligte und Rechtsanwältin X1._____ unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: