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5A_1002/2020

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2020-12-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.________ trat am 16. September 2020 notfallmässig und freiwillig in die psychiatrische Klinik B.________ ein. Am 20. September 2020 wurde er dort fachärztlich fürsorgerisch untergebracht. Am 22. September 2020 verfügte die Chefärztin der Akutpsychiatrie in der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ordnete die KESB Nordbünden die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 24. November 2020 ab. Dagegen hat A.________ am 1. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 2 Die Beschwerde besteht einzig aus der Erklärung, dass Beschwerde erhoben werde. Damit sind die Begründungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Rechtsverletzung wäre im Übrigen nicht ersichtlich; im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1002/2020

Urteil vom 3. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden,

Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 24. November 2020 (ZK1 20 160).

Sachverhalt:

A.________ trat am 16. September 2020 notfallmässig und freiwillig in die psychiatrische Klinik B.________ ein. Am 20. September 2020 wurde er dort fachärztlich fürsorgerisch untergebracht. Am 22. September 2020 verfügte die Chefärztin der Akutpsychiatrie in der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ordnete die KESB Nordbünden die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 24. November 2020 ab. Dagegen hat A.________ am 1. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Die Beschwerde besteht einzig aus der Erklärung, dass Beschwerde erhoben werde. Damit sind die Begründungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Rechtsverletzung wäre im Übrigen nicht ersichtlich; im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli