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4P.253/1999

Bundesgericht · 2000-01-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Eheleute Martha und Daniel Gantenbein-Kunz

(Beschwerdeführer) führen einen Weinbaubetrieb in Fläsch.

Im Zusammenhang mit einem Neubau führte die Thöny Bau AG

(Beschwerdegegnerin) diverse Arbeiten aus und stellte dafür

Rechnung von Fr. 13'144.45. Über deren Höhe kam es zwischen

den Parteien zum Streit. Daher meldete die Beschwerdegegne-

rin am 17. September 1997 im Umfang der gestellten Rechnung

beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld eine Klage gegen

die Beschwerdeführer an.

B.-

Laut Handelsregisterauszug sind für die Beschwerde-

gegnerin die beiden Verwaltungsratsmitglieder Hansandrea

Thöny und Hans Thöny kollektiv zeichnungsberechtigt. An der

Vermittlungsverhandlung vom 4. November 1997 nahm nur Hans

Thöny in Begleitung seines Treuhänders Georg Clavadetscher

teil. Er legte an der Verhandlung vorschriftsgemäss den Han-

delsregisterauszug vor.

C.-

Da anlässlich der Vermittlungsverhandlung keine

Einigung erzielt werden konnte, reichte die Beschwerdegegne-

rin am 24. November 1997 beim Bezirksgericht Unterlandquart

Klage gegen die Beschwerdeführer ein. In der Prozessantwort

vom 19. Januar 1998 beantragten die Beschwerdeführer, auf

die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuwei-

sen. Den Nichteintretensantrag begründeten sie unter anderem

damit, dass die Beschwerdegegnerin an der Vermittlungsver-

handlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei. Das Be-

zirksgericht Unterlandquart schützte am 26. Mai 1999 diese

Einrede und trat auf die Klage nicht ein. Es auferlegte der

Beschwerdegegnerin die Kosten des Vermittlungsverfahrens von

Fr. 130.-- und die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksge-

richt Unterlandquart von Fr. 2'800.--. Zudem verpflichtete

es die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern eine aus-

seramtliche Entschädigung von Fr. 2'776.35, inkl. Mehrwert-

steuer, zu entrichten.

D.-

Die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde

hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 14. September

1999 teilweise gut. Es bestätigte den Nichteintretensent-

scheid, korrigierte aber den Kostenentscheid und setzte un-

ter anderem die den Beschwerdeführern zugesprochene Partei-

entschädigung von Fr. 2'776.35 auf Fr. 1'500.-- herab. Für

das Beschwerdeverfahren erhob das Kantonsgericht keine Kos-

ten. Die ausseramtlichen Kosten schlug es wett.

E.-

Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer

staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen, den an-

gefochtenen Entscheid in Bezug auf die Reduktion ihrer Par-

teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die

Verteilung der ausseramtlichen Kosten vor dem Kantonsgericht

aufzuheben. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde-

gegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin

an der Vermittlungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten

war. Daher bestätigte das Kantonsgericht den Nichteintre-

tensentscheid. In Bezug auf die Verteilung der Kosten zog

es in Betracht, dass die Beschwerdeführer den Mangel bereits

an der Vermittlungsverhandlung hätten erkennen können. Damit

wären die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wegge-

fallen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts haben die Beschwer-

deführer durch ihr Verhalten zu den unnötigen Verfahrenskos-

ten beigetragen. Deshalb reduzierte es deren Parteientschä-

digung angemessen. Die Beschwerdeführer unterlagen somit im

Verfahren vor dem Kantonsgericht teilweise. Daher sprach

ihnen das Kantonsgericht für dieses Verfahren keine ausser-

amtliche Entschädigung zu.

E. 2 a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Reduk-

tion der Parteientschädigung verletze in willkürlicher Art

und Weise das in Art. 235 der Zivilprozessordnung des

Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (nachfolgend ZPO)

verankerte Rügeprinzip. Die Beschwerdegegnerin habe weder

einen entsprechenden Antrag gestellt noch in der Begründung

behauptet, die Beschwerdeführer hätten unnötige Kosten ver-

ursacht. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

eine detaillierte Kostenabrechnung eingereicht. Gestützt da-

rauf habe das Bezirksgericht die durch den Rechtsstreit ver-

ursachten, notwendigen Kosten festgestellt. Diese tatsäch-

liche Feststellung binde das Kantonsgericht.

b) Gemäss Art. 235 ZPO überprüft das Kantonsgericht

im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent-

scheid für die Streitfrage wesentliche Gesetzesbestimmungen

verletzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird da-

durch kein Rügeprinzip verankert. Art. 235 ZPO versagt dem

Kantonsgericht lediglich, über die gestellten Anträge der

Parteien hinaus zu gehen. In der Beschwerde an das Kantons-

gericht beantragte die Beschwerdegegnerin, sowohl die or-

dentlichen als auch die ausserordentlichen Verfahrenskosten

den Beschwerdeführern zu überbinden. Indem das Kantonsge-

richt die Parteientschädigung an die Beschwerdeführer bloss

reduzierte, blieb es hinter dem gestellten Antrag zurück.

Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern überdies

ausdrücklich vor, sie hätten den Mangel schon an der Ver-

mittlunsgverhandlung gekannt, weshalb ihr Verhalten rechts-

missbräuchlich sei. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die

Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zum unnötigen Aufwand

beigetragen haben. Die entsprechende Rüge der Beschwerde-

führer ist unbegründet. Nicht zutreffend sind auch die Vor-

bringen bezüglich der eingereichten Rechnung. Deren Höhe ist

eine tatsächliche Feststellung. Ob der Aufwand, für den das

Bezirksgericht die Entschädigung zusprach, dagegen notwendig

war, ist keine tatsächliche Feststellung und konnte daher

vom Kantonsgericht überprüft werden.

E. 3 a) Die Beschwerdeführer bestreiten, an der Vermitt-

lungsverhandlung den Registerauszug eingesehen zu haben. Die

entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts sei willkür-

lich. Die Beschwerdeführer hätten die mangelhafte Vertretung

gar nicht bemerkt und somit nicht früher rügen können.

b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung

nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver-

tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefoch-

tene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein,

mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste-

hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-

gedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b

S. 134, 124 IV 86 E. 2a S. 88).

c) Das Kantonsgericht behauptet nicht, die Be-

schwerdeführer hätten den Handelsregisterauszug an der Ver-

handlung tatsächlich eingesehen. Es stützt seinen Entscheid

vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführer in den Handelsre-

gisterauszug hätten Einsicht nehmen können. Dass sie um Ein-

sicht gebeten hätten und ihnen diese verweigert worden wäre,

behaupten die Beschwerdeführer nicht. Damit ist der ange-

fochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht geradezu

offensichtlich unhaltbar im Sinne der angeführten Recht-

sprechung.

E. 4 Als willkürlich rügen die Beschwerdeführer noch,

dass das Kantonsgericht aus dem in Art. 4 ZPO verankerten

Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben schliesst, der

Vertreter der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin

auf die mangelhafte Vertretung hinweisen müssen. Die Be-

schwerdeführer sind der Meinung, ein Rechtsvertreter, der

die Gegenpartei daran hindere, einen für seine Mandantschaft

günstigen prozessualen Fehler zu begehen, verletze seine

vertragliche Pflichten gegenüber dem Klienten. Inwiefern der

prozessuale Fehler der Beschwerdegegnerin für die Beschwer-

deführer von Vorteil gewesen sein soll, legen die Beschwer-

deführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Hin-

weis an die Gegenpartei wäre mit keinerlei Nachteilen für

die Beschwerdeführer verbunden gewesen, sondern hätte im

Gegenteil auch ihnen unnötigen Aufwand erspart.

E. 5 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit

als unbegründet. Das Mass der Reduktion beanstanden die Be-

schwerdeführer nicht. Da das Kantonsgerichts teilweise gegen

die Beschwerdeführer entschied, konnte es auch ohne Willkür

davon absehen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor

dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt

nicht zu beanstanden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist

daher abzuweisen. Eine Parteientschädigung haben die Be-

schwerdeführer nicht zu entrichten, da sich die Beschwerde-

gegnerin nicht vernehmen liess.

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantons- gericht Graubünden schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. Januar 2000 LKC/bie Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

4P.253/1999

I. Z I V I L A B T E I L U N G

******************************

4. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts-

schreiber Luczak.

---------

In Sachen

Daniel G a n t e n b e i n - Kunz, Platz, 7306 Fläsch,

Martha G a n t e n b e i n - Kunz, Platz, 7306 Fläsch,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,

gegen

Thöny Bau AG, Schra 514, 7220 Schiers, Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,

betreffend

Art. 4 aBV

(Zivilprozess, Beweiswürdigung; Kostenregelung);

hat sich ergeben:

A.-

Die Eheleute Martha und Daniel Gantenbein-Kunz

(Beschwerdeführer) führen einen Weinbaubetrieb in Fläsch.

Im Zusammenhang mit einem Neubau führte die Thöny Bau AG

(Beschwerdegegnerin) diverse Arbeiten aus und stellte dafür

Rechnung von Fr. 13'144.45. Über deren Höhe kam es zwischen

den Parteien zum Streit. Daher meldete die Beschwerdegegne-

rin am 17. September 1997 im Umfang der gestellten Rechnung

beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld eine Klage gegen

die Beschwerdeführer an.

B.-

Laut Handelsregisterauszug sind für die Beschwerde-

gegnerin die beiden Verwaltungsratsmitglieder Hansandrea

Thöny und Hans Thöny kollektiv zeichnungsberechtigt. An der

Vermittlungsverhandlung vom 4. November 1997 nahm nur Hans

Thöny in Begleitung seines Treuhänders Georg Clavadetscher

teil. Er legte an der Verhandlung vorschriftsgemäss den Han-

delsregisterauszug vor.

C.-

Da anlässlich der Vermittlungsverhandlung keine

Einigung erzielt werden konnte, reichte die Beschwerdegegne-

rin am 24. November 1997 beim Bezirksgericht Unterlandquart

Klage gegen die Beschwerdeführer ein. In der Prozessantwort

vom 19. Januar 1998 beantragten die Beschwerdeführer, auf

die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuwei-

sen. Den Nichteintretensantrag begründeten sie unter anderem

damit, dass die Beschwerdegegnerin an der Vermittlungsver-

handlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei. Das Be-

zirksgericht Unterlandquart schützte am 26. Mai 1999 diese

Einrede und trat auf die Klage nicht ein. Es auferlegte der

Beschwerdegegnerin die Kosten des Vermittlungsverfahrens von

Fr. 130.-- und die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksge-

richt Unterlandquart von Fr. 2'800.--. Zudem verpflichtete

es die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern eine aus-

seramtliche Entschädigung von Fr. 2'776.35, inkl. Mehrwert-

steuer, zu entrichten.

D.-

Die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde

hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 14. September

1999 teilweise gut. Es bestätigte den Nichteintretensent-

scheid, korrigierte aber den Kostenentscheid und setzte un-

ter anderem die den Beschwerdeführern zugesprochene Partei-

entschädigung von Fr. 2'776.35 auf Fr. 1'500.-- herab. Für

das Beschwerdeverfahren erhob das Kantonsgericht keine Kos-

ten. Die ausseramtlichen Kosten schlug es wett.

E.-

Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer

staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen, den an-

gefochtenen Entscheid in Bezug auf die Reduktion ihrer Par-

teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die

Verteilung der ausseramtlichen Kosten vor dem Kantonsgericht

aufzuheben. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde-

gegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin

an der Vermittlungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten

war. Daher bestätigte das Kantonsgericht den Nichteintre-

tensentscheid. In Bezug auf die Verteilung der Kosten zog

es in Betracht, dass die Beschwerdeführer den Mangel bereits

an der Vermittlungsverhandlung hätten erkennen können. Damit

wären die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wegge-

fallen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts haben die Beschwer-

deführer durch ihr Verhalten zu den unnötigen Verfahrenskos-

ten beigetragen. Deshalb reduzierte es deren Parteientschä-

digung angemessen. Die Beschwerdeführer unterlagen somit im

Verfahren vor dem Kantonsgericht teilweise. Daher sprach

ihnen das Kantonsgericht für dieses Verfahren keine ausser-

amtliche Entschädigung zu.

2.-

a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Reduk-

tion der Parteientschädigung verletze in willkürlicher Art

und Weise das in Art. 235 der Zivilprozessordnung des

Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (nachfolgend ZPO)

verankerte Rügeprinzip. Die Beschwerdegegnerin habe weder

einen entsprechenden Antrag gestellt noch in der Begründung

behauptet, die Beschwerdeführer hätten unnötige Kosten ver-

ursacht. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

eine detaillierte Kostenabrechnung eingereicht. Gestützt da-

rauf habe das Bezirksgericht die durch den Rechtsstreit ver-

ursachten, notwendigen Kosten festgestellt. Diese tatsäch-

liche Feststellung binde das Kantonsgericht.

b) Gemäss Art. 235 ZPO überprüft das Kantonsgericht

im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent-

scheid für die Streitfrage wesentliche Gesetzesbestimmungen

verletzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird da-

durch kein Rügeprinzip verankert. Art. 235 ZPO versagt dem

Kantonsgericht lediglich, über die gestellten Anträge der

Parteien hinaus zu gehen. In der Beschwerde an das Kantons-

gericht beantragte die Beschwerdegegnerin, sowohl die or-

dentlichen als auch die ausserordentlichen Verfahrenskosten

den Beschwerdeführern zu überbinden. Indem das Kantonsge-

richt die Parteientschädigung an die Beschwerdeführer bloss

reduzierte, blieb es hinter dem gestellten Antrag zurück.

Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern überdies

ausdrücklich vor, sie hätten den Mangel schon an der Ver-

mittlunsgverhandlung gekannt, weshalb ihr Verhalten rechts-

missbräuchlich sei. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die

Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zum unnötigen Aufwand

beigetragen haben. Die entsprechende Rüge der Beschwerde-

führer ist unbegründet. Nicht zutreffend sind auch die Vor-

bringen bezüglich der eingereichten Rechnung. Deren Höhe ist

eine tatsächliche Feststellung. Ob der Aufwand, für den das

Bezirksgericht die Entschädigung zusprach, dagegen notwendig

war, ist keine tatsächliche Feststellung und konnte daher

vom Kantonsgericht überprüft werden.

3.-

a) Die Beschwerdeführer bestreiten, an der Vermitt-

lungsverhandlung den Registerauszug eingesehen zu haben. Die

entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts sei willkür-

lich. Die Beschwerdeführer hätten die mangelhafte Vertretung

gar nicht bemerkt und somit nicht früher rügen können.

b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung

nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver-

tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefoch-

tene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein,

mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste-

hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-

gedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b

S. 134, 124 IV 86 E. 2a S. 88).

c) Das Kantonsgericht behauptet nicht, die Be-

schwerdeführer hätten den Handelsregisterauszug an der Ver-

handlung tatsächlich eingesehen. Es stützt seinen Entscheid

vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführer in den Handelsre-

gisterauszug hätten Einsicht nehmen können. Dass sie um Ein-

sicht gebeten hätten und ihnen diese verweigert worden wäre,

behaupten die Beschwerdeführer nicht. Damit ist der ange-

fochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht geradezu

offensichtlich unhaltbar im Sinne der angeführten Recht-

sprechung.

4.-

Als willkürlich rügen die Beschwerdeführer noch,

dass das Kantonsgericht aus dem in Art. 4 ZPO verankerten

Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben schliesst, der

Vertreter der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin

auf die mangelhafte Vertretung hinweisen müssen. Die Be-

schwerdeführer sind der Meinung, ein Rechtsvertreter, der

die Gegenpartei daran hindere, einen für seine Mandantschaft

günstigen prozessualen Fehler zu begehen, verletze seine

vertragliche Pflichten gegenüber dem Klienten. Inwiefern der

prozessuale Fehler der Beschwerdegegnerin für die Beschwer-

deführer von Vorteil gewesen sein soll, legen die Beschwer-

deführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Hin-

weis an die Gegenpartei wäre mit keinerlei Nachteilen für

die Beschwerdeführer verbunden gewesen, sondern hätte im

Gegenteil auch ihnen unnötigen Aufwand erspart.

5.-

Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit

als unbegründet. Das Mass der Reduktion beanstanden die Be-

schwerdeführer nicht. Da das Kantonsgerichts teilweise gegen

die Beschwerdeführer entschied, konnte es auch ohne Willkür

davon absehen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor

dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt

nicht zu beanstanden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist

daher abzuweisen. Eine Parteientschädigung haben die Be-

schwerdeführer nicht zu entrichten, da sich die Beschwerde-

gegnerin nicht vernehmen liess.

Demnach erkennt das Bundesgericht

:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den

Beschwerdeführern auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantons-

gericht Graubünden schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 4. Januar 2000

LKC/bie

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: