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4P.180/1999

hatte. Als Ziel des Projektes wurde die Entwick- lung eines Softwarepaketes genannt, das bei einer Vielzahl von Raiffeisenbanken eingesetzt werden könne.

Bundesgericht · 2000-02-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

stützen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es

sei willkürlich anzunehmen, dass das Handelsgericht - hätte

es die Eingabe vom 2. Juli 1998 als verspätet betrachtet -

die Vertragsentwürfe von Amtes wegen als Beweismittel heran-

gezogen bzw. die Parteien zur Edition dieser Entwürfe aufge-

fordert hätte. Im Entscheid des Kassationsgerichts wird dazu

festgehalten, die am 5. Juni 1998 durchgeführten Einvernahmen

hätten es auch für den Richter nahe gelegt, die von den Zeu-

gen erwähnten Vertragsentwürfe beizuziehen; und es sei anzu-

nehmen, dass die Gerichtsleitung die Parteien gestützt auf

Art. 93 Abs. 3 ZPO SG aufgefordert hätte, die Vertragsentwür-

fe zu edieren, wenn sie der Beschwerdegegner nicht von sich

aus eingereicht hätte. Darin liegt keine willkürliche Ausle-

gung von Art. 93 Abs. 3 ZPO SG. Diese Bestimmung gestattet

dem Richter, ausnahmsweise von der Verhandlungsmaxime ( Art.

56 Abs. 1 ZPO SG) abzuweichen, wenn dies im Interesse der

Wahrheitsfindung notwendig ist (

Leuenberger/Uffer , a.a.O.,

N. 2 zu Art. 56 ZPO ). Gleichzeitig erlaubt sie dem Richter

aber auch eine Einschränkung der beweisrechtlichen Eventual-

maxime, wie sie Art. 164 ZPO SG zugrunde liegt. Die Hypothese

des Kassationsgerichts über das Vorgehen des Handelsgerichts

erscheint sodann auch in tatsächlicher Hinsicht nicht als of-

fensichtlich unhaltbar und damit nicht als willkürlich. Im

Urteil des Handelsgerichts wird festgehalten, die Parteien

hätten sich im Schriftenwechsel stets ausschliesslich auf den

Vertragstext selber berufen und erst die Zeugen seien auf die

Vertragsverhandlungen zu sprechen gekommen, indem sie vorge-

bracht hätten, in Art. 6 der Vertragsentwürfe sei die Rede

von "unentgeltlicher" Übernahme der Software gewesen. Aus der

Sicht des Handelsgerichts erschien somit der Inhalt der von

den Zeugen erwähnten Vertragsentwürfe geeignet, Aufschluss

über die Auslegung der Vereinbarung vom 29. Januar/24. Feb-

ruar 1992 zu geben. Bei der Auslegungsfrage handelte es sich

aber um den zentralen Punkt des Prozesses, weshalb das Han-

delsgericht daran interessiert sein musste, durch Beizug der

Vertragsentwürfe von Amtes wegen die Wahrheit herauszufinden.

4.-

Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine willkürliche

Beweiswürdigung bzw. Tatsachenfeststellung. Sie vertritt die

Auffassung, aus den Aussagen der Zeugen Moser und Wunderlin

ergebe sich eindeutig, dass man sich über den Grundsatz der

Entgeltlichkeit einig gewesen sei, während in den Vertrags-

entwürfen keine konkreten Hinweise zu finden seien, dass die

Parteien Unentgeltlichkeit vereinbart hätten. Diese Entwürfe

würden vielmehr den Grundsatz der Entgeltlichkeit gerade be-

stätigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdi-

gung als unsachlich, unangemessen und nicht nachvollziehbar.

a) Zur Vertragsauslegung wird im Entscheid des Han-

delsgerichts zunächst festgehalten, dass in der Vereinbarung

vom 29. Januar/24. Februar 1992 die Frage der Entgeltlichkeit

nicht ausdrücklich geregelt sei. Das Handelsgericht betrach-

tet sodann als entscheidend, dass der Beschwerdegegner sich

auch für den Fall des Erreichens der sogenannten zweiten Stu-

fe, das heisst nach Abnahme des Softwarepaketes, nicht zur

Leistung einer Entschädigung verpflichtet habe, sondern dass

die Beschwerdeführerin in der dritten Stufe das Recht erhal-

ten sollte, mit den einzelnen Benützern des Softwarepaketes

"DIALBA 2000" Lizenzverträge abzuschliessen und daraus ein

Entgelt für die geleistete Entwicklungsarbeit zu erzielen.

Aus den Aussagen der Zeugen Moser und Wunderlin ergibt sich

nach dem Handelsgericht zwar, dass die Übernahme des unferti-

gen Paketes nicht unentgeltlich sein sollte, aber dass man

nicht gewusst habe, wie das Entgelt zu bemessen sei, weshalb

die Parteien in der Erwartung, das Projekt werde ohnehin

nicht abgebrochen, auf eine Regelung verzichtet hätten. Diese

Aussagen der Zeugen korrigiert das Handelsgericht indes auf-

grund des Inhalts der Vertragsentwürfe. Der Entwurf vom

13. November 1991 habe im Fall des Projektabbruchs die Über-

nahme gegen Bezahlung eines Preises "auf Grundlage der beleg-

baren und betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufwendun-

gen der GRESTA für dieses Softwarepaket" (Art. 11 Abs. 4)

vorgesehen; im späteren Entwurf vom 6. Dezember 1991 sei dann

neu für den Fall des Projektabbruchs eine unentgeltliche Un-

terlizenz bzw. Lizenz vorgesehen worden, während die frühere

Regelung in Art. 11 betreffend die Preisfestsetzung auf

Grundlage der belegbaren Aufwendungen gestrichen worden sei.

Im Entwurf vom 12. Dezember 1991 sodann werde weder von Un-

entgeltlichkeit noch von einem Preis bzw. einer Preisbestim-

mungsregel gesprochen. Und der Entwurf vom 7. Januar 1992

schliesslich, dessen Art. 6 mit dem späteren Vertragstext

übereinstimme, sehe neu eine Konventionalstrafe zu Lasten der

Gresta im Fall des Projektabbruchs nach dem 1. Januar 1993

vor.

b) Das Handelsgericht legt die Vereinbarung vom

29. Januar/24. Februar 1992 aufgrund der erwähnten Umstände

nach dem Vertrauensprinzip in dem Sinne aus, dass der Be-

schwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Übernahme des

Projektes keine Entschädigung schulde. In diesem Zusammenhang

hält es namentlich fest, die Zeugen hätten, wie den Vertrags-

entwürfen entnommen werden könne, die verschiedenen Entwick-

lungen der Vertragsverhandlungen nur unvollständig geschil-

dert, womit sich aufgrund ihrer Aussagen nicht der Schluss

aufdränge, es sei zwingend von einer Lücke in Art. 6 der Ver-

einbarung auszugehen. Die Vertragsverhandlungen sprächen

vielmehr dafür, dass die Parteien in deren Verlauf von der

Regelung einer Entschädigung in Kenntnis der sich dabei stel-

lenden Fragen abgesehen hätten, womit für eine richterliche

Vertragsergänzung kein Raum bleibe.

Soweit es sich bei der Beurteilung durch das Han-

delsgericht um Beweiswürdigung handelt, ist diese vom Kassa-

tionsgericht zutreffend als nicht willkürlich bezeichnet wor-

den. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber die Aussagen

der beiden Zeugen abweichend würdigt und gewichtet und in

diesem Zusammenhang den Vorwurf der Willkür erhebt, geht sie

von einem falschen Verständnis des Willkürverbotes im Gebiet

der Beweiswürdigung aus. In diesem Gebiet steht dem kantona-

len Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bun-

desgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur

ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist,

mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender

Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 118 Ia 28

E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht gegeben. Der vom Handelsgericht vorgenommene Vergleich

zwischen den Aussagen der Zeugen und der Entwicklung der Ver-

tragsverhandlungen, wie sie sich aus den verschiedenen Ent-

würfen ergibt, erlaubt vielmehr ohne Willkür den vom Handels-

gericht gezogenen Schluss, dass im Zeitpunkt des Abschlusses

der Vereinbarung vom 29. Januar/24. Februar 1992 kein tat-

sächlicher Konsens bestand, wonach die Beschwerdeführerin im

Fall des Abbruchs des Projektes durch den Beschwerdegegner

entschädigt werden sollte.

5.-

Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich

gegen die Kostenregelung in der Verfügung des Kassationsge-

richtspräsidenten vom 22. Februar 1999, mit welcher das Ge-

such der Gegenpartei um Sicherstellung der Gerichts- und

Parteikosten für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde

abgewiesen wurde. In dieser Verfügung wurde der Beschwerde-

führerin eine Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren

verweigert mit der Begründung, sie habe zum einen keinen Kos-

tenantrag gestellt, sondern vielmehr den Einbezug der Kosten

in die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens beantragt,

und zum andern habe sie materiell nicht die Abweisung des Ge-

suches, sondern nur die tiefere Festsetzung des sicherzustel-

lenden Betrages beantragt; die Beschwerdeführerin - damalige

Gesuchsgegnerin - erscheine so nicht als obsiegende Partei,

welcher eine Parteientschädigung für das Verfahren des Teil-

entscheides zuzusprechen wäre.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgerichts-

präsidenten die willkürliche Anwendung von Art. 264 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 ZPO SG vor. Gemäss Art. 264

Abs. 1 ZPO SG trägt jene Partei die Prozesskosten, welche mit

ihrem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt. In Art. 260 Abs. 1 ZPO SG wird festgehalten, dass

unter den Begriff der Prozesskosten sowohl die Gerichts- wie

die Parteikosten fallen.

Wie aus dem Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 ZPO SG her-

vorgeht, stellt diese Bestimmung auf die Anträge ("Begehren")

der Parteien ab. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stel-

lungnahme vom 16. Februar 1999 die Anträge gestellt, sie sei

unter angemessener Fristansetzung anzuweisen, für die Siche-

rung der Prozesskosten einen Betrag von maximal Fr. 12'200.--

zu leisten (Rechtsbegehren Ziffer 1), und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien in die Kostenregelung des anhängi-

gen Prozesses einzubeziehen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die

Beschwerdeführerin hat somit keinen Antrag auf Abweisung des

Sicherstellungsgesuchs gestellt, sondern mit ihrem Rechtsbe-

gehren Ziffer 1 vielmehr implizit anerkannt, dass sie zur

Sicherstellung bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 12'200.--

verpflichtet sei. Unter diesen Umständen erscheint es nicht

als willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff bei der Rechtsan-

wendung BGE 124 I 310 E. 5a S. 316 mit Hinweisen), dass der

Gerichtspräsident die Beschwerdeführerin nicht als obsiegend

im Sinne der kantonalen Prozessordnung betrachtet hat. Eben-

falls nicht willkürlich ist im Übrigen dessen Beurteilung,

dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung gestellt hat. Art. 263 Abs. 3 ZPO

SG macht den Zuspruch der Parteikosten von einem entsprechen-

den Antrag abhängig (dazu

Leuenberger/Uffer , a.a.O., N. 6 zu

Art. 263 ZPO ). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellung-

nahme vom 16. Februar 1999 keinen solchen Antrag gestellt,

sondern sich darauf beschränkt, ein Aufschieben des Kosten-

spruches für das Gesuchsverfahren und einen späteren Kosten-

Entscheid zusammen mit jenem für das gesamte Beschwerdever-

fahren zu verlangen.

6.-

Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Be-

schwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die

Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156

Abs. 1 OG ). Diese hat den Beschwerdegegner für das bundesge-

richtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2

OG ). Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner von der

Bundesgerichtskasse aus dem sicher gestellten Betrag auszu-

richten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die

Beschwerde mangels gehöriger Bevollmächtigung des Anwaltes

der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Er hält an seiner

bereits vor dem Handelsgericht vorgebrachten - und von diesem

verworfenen - Begründung fest, dass die Vollmacht unwirksam

sei, weil sie lediglich von Verwaltungsrat Guido Stadelmann

und nicht von der Gesamtheit des Verwaltungsrates bzw. der

Liquidatoren unterzeichnet worden sei.

Aus dem Urteil des Handelsgerichts geht hervor, dass

Guido Stadelmann einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat

der Beschwerdeführerin ist. Gemäss Art. 740 Abs. 1 OR wird

die Liquidation durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie

nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der General-

versammlung anderen Personen übertragen wird. Das ist nach

dem Urteil des Handelsgerichts im Fall der Beschwerdeführerin

nicht geschehen, weshalb die bisherigen Vertretungsbefugnisse

( Art. 718 und 718a OR ) weiter gelten. Entgegen dem Einwand

des Beschwerdegegners reicht somit die Bevollmächtigung des

Anwalts der Beschwerdeführerin durch Guido Stadelmann aus.

b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich

nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig ( Art. 86 und

87 OG ). Der vorangehende Entscheid kann ausnahmsweise mitan-

gefochten werden, wenn die Möglichkeit der Aufhebung dieses

Entscheides zur Wahrung des vollen Rechtsschutzes erforder-

lich ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall,

wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche

vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konn-

ten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen

Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prü-

fungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I

492 E. 1a/aa S. 493 f. mit Hinweisen).

Mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde können die

Nichtigkeitsgründe der Verletzung kantonalen Rechts oder der

aktenwidrigen oder sonst willkürlichen tatsächlichen Fest-

stellung gerügt werden ( Art. 239 Abs. 1 lit. a und b ZPO SG

[Zivilprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember

1990]). Soweit gegen den angefochtenen Entscheid weder Beru-

fung noch Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig

sind, können weitere zwei Nichtigkeitsgründe geltend gemacht

werden; nämlich die willkürliche Anwendung des Bundesrechts

oder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von

Staatsverträgen ( Art. 239 Abs. 2 ZPO SG). Im vorliegenden

Fall waren diese Nichtigkeitsgründe indes nicht zulässig, da

gegen den Entscheid des Handelsgerichts Berufung beim Bundes-

gericht erhoben werden konnte.

Unter den Begriff des kantonalen Rechts im Sinne von

Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO fallen die Regeln der ZPO und des

Gerichtsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen und

Reglemente (

Leuenberger/Uffer , Kommentar zur Zivilprozessord-

nung des Kantons St. Gallen, N. 2 zu Art. 239 ZPO ). Dazu ge-

hören neben den einzelnen Verfahrensregeln auch die allgemei-

nen Prozessgrundsätze wie namentlich der Anspruch auf recht-

liches Gehör ( Art. 55 ZPO SG) oder die Verhandlungsmaxime

( Art. 56 Abs. 1 ZPO SG). Zum einen Teil erhebt die Beschwer-

deführerin mit der staatsrechtlichen Beschwerde Rügen, welche

in diesen Bereich fallen, zum andern Teil handelt es sich um

Rügen willkürlicher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststel-

lung, die sie gestützt auf Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO SG

ebenfalls vor Kassationsgericht vorbringen konnte (vgl.

Leuenberger/Uffer , a.a.O., N. 3c zu Art. 239 ZPO ). Die Vor-

aussetzungen zur Mitanfechtung des Entscheids des Handelsge-

richts mit staatsrechtlicher Beschwerde sind somit nicht ge-

geben, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag und

die gegen den Entscheid des Handelsgerichts erhobenen Rügen

nicht einzutreten ist.

E. 2 a) Der von der Beschwerdeführerin als verletzt be-

trachtete Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch

die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren An-

wendung das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Soweit

sich der Schutz der kantonalen Normen als unzureichend er-

weist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 aBV folgenden Min-

destgarantien Platz, deren Anwendung mit freier Kognition be-

urteilt wird ( BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 III 49 E. 2a

S. 50). Unmittelbar aus Art. 4 aBV ergibt sich der Anspruch

auf Äusserung vor dem Erlass eines in die eigene Rechtsstel-

lung eingreifenden Entscheides, auf Beibringung erheblicher

Beweise, auf Akteneinsicht sowie darauf, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-

cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergeb-

nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen ( BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der

bundesrechtliche Minimalanspruch aus Art. 4 aBV nicht gewahrt

worden sein sollte für den Fall, dass das Kassationsgericht

die massgebenden Normen des kantonalen Prozessrechts willkür-

frei ausgelegt und angewendet hat. Sie legt namentlich nicht

dar, dass generell die Anwendung dieser kantonalen Prozess-

normen in der Bedeutung, welche ihnen das Kassationsgericht

beimisst, zu einer Verletzung des bundesrechtlichen Minimal-

anspruchs führen müsste. Sie vertritt vielmehr die Auffas-

sung, sie habe mit der Anwendung der massgebenden Prozessre-

geln so, wie sie im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen

ist, nicht gerechnet. Eine Verletzung der verfassungsrechtli-

chen Minimalgarantie wird damit nicht dargetan.

b) Das Kassationsgericht weist in seinem Entscheid

darauf hin, Art. 165 Abs. 3 ZPO SG sehe nicht nur vor, dass

der Gerichtspräsident über die Zulassung nachträglicher Ein-

gaben entscheide, sondern auch, dass der Entscheid des Ge-

richts vorbehalten bleibe. Die kantonale Praxis interpretiere

diese Bestimmung dahingehend, dass der Gerichtspräsident zwar

über die Zulassung von nachträglichen Eingaben vorläufig ent-

scheiden könne, der definitive Entscheid aber in der Regel

durch das Gericht im Endurteil gefällt werde; im Übrigen er-

gebe sich aus Art. 165 Abs. 3 ZPO SG nicht, dass der Ge-

richtspräsident in einem formellen Entscheid über die Zulas-

sung zu entscheiden habe. Nach den Erwägungen des Kassations-

gerichts hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im

Rahmen ihrer Vernehmlassung zur nachträglichen Eingabe des

Beschwerdegegners vom 2. Juli 1998 materiell Stellung zu neh-

men. Wenn sie sich darauf beschränkt habe, lediglich die Weg-

weisung der Eingabe aus dem Prozess zu verlangen und sich

eine materielle Stellungnahme für später vorzubehalten, habe

sie auf eigenes Risiko gehandelt. Das Handelsgericht sei nach

der kantonalen Praxis nicht gehalten gewesen, der Beschwerde-

führerin im Nachhinein eine Frist für eine materielle Stel-

lungnahme anzusetzen. Inwiefern diese Auslegung von Art. 165

Abs. 3 ZPO SG das Willkürverbot verletzen sollte, ergibt sich

aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb

die Frage nicht zu prüfen ist ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE

117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführe-

rin rügt ausschliesslich eine Verletzung von Art. 165 Abs. 1

ZPO SG, wonach der Gerichtspräsident die Prozesseingaben der

Gegenpartei zustellt, dieser Gelegenheit zur Akteneinsicht

gibt und Frist ansetzt für die folgende Prozesseingabe. Die

Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass sie die Rüge, Art.

165 Abs. 1 ZPO SG sei allein schon dadurch verletzt worden,

dass ihr keine formelle Frist gesetzt worden sei, bereits vor

dem Kassationsgericht erhoben hat. Neue Vorbringen sind im

vorliegenden Verfahren aber grundsätzlich unzulässig (BGE 118

Ia 20 E. 5a S. 26). Davon abgesehen ist die Rüge ohnehin un-

begründet, nachdem die Beschwerdeführerin zu der ihr gemäss

Art. 165 Abs. 1 ZPO SG zugestellten Eingabe vom 2. Juli 1998

tatsächlich Stellung genommen hat und ihr unstreitig die Mög-

lichkeit offen gestanden hat, sich zu den Vertragsentwürfen

materiell zu äussern.

E. 3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht

sodann Willkür bei der Auslegung von Art. 93 Abs. 3 ZPO SG

vor. Nach dieser Bestimmung kann der Richter zur Feststellung

einer behaupteten Tatsache ausnahmsweise ohne Parteiantrag,

aber nach Anhören der Parteien Beweis erheben, wenn er be-

fürchtet, das Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt

stützen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es

sei willkürlich anzunehmen, dass das Handelsgericht - hätte

es die Eingabe vom 2. Juli 1998 als verspätet betrachtet -

die Vertragsentwürfe von Amtes wegen als Beweismittel heran-

gezogen bzw. die Parteien zur Edition dieser Entwürfe aufge-

fordert hätte. Im Entscheid des Kassationsgerichts wird dazu

festgehalten, die am 5. Juni 1998 durchgeführten Einvernahmen

hätten es auch für den Richter nahe gelegt, die von den Zeu-

gen erwähnten Vertragsentwürfe beizuziehen; und es sei anzu-

nehmen, dass die Gerichtsleitung die Parteien gestützt auf

Art. 93 Abs. 3 ZPO SG aufgefordert hätte, die Vertragsentwür-

fe zu edieren, wenn sie der Beschwerdegegner nicht von sich

aus eingereicht hätte. Darin liegt keine willkürliche Ausle-

gung von Art. 93 Abs. 3 ZPO SG. Diese Bestimmung gestattet

dem Richter, ausnahmsweise von der Verhandlungsmaxime ( Art.

56 Abs. 1 ZPO SG) abzuweichen, wenn dies im Interesse der

Wahrheitsfindung notwendig ist (

Leuenberger/Uffer , a.a.O.,

N. 2 zu Art. 56 ZPO ). Gleichzeitig erlaubt sie dem Richter

aber auch eine Einschränkung der beweisrechtlichen Eventual-

maxime, wie sie Art. 164 ZPO SG zugrunde liegt. Die Hypothese

des Kassationsgerichts über das Vorgehen des Handelsgerichts

erscheint sodann auch in tatsächlicher Hinsicht nicht als of-

fensichtlich unhaltbar und damit nicht als willkürlich. Im

Urteil des Handelsgerichts wird festgehalten, die Parteien

hätten sich im Schriftenwechsel stets ausschliesslich auf den

Vertragstext selber berufen und erst die Zeugen seien auf die

Vertragsverhandlungen zu sprechen gekommen, indem sie vorge-

bracht hätten, in Art. 6 der Vertragsentwürfe sei die Rede

von "unentgeltlicher" Übernahme der Software gewesen. Aus der

Sicht des Handelsgerichts erschien somit der Inhalt der von

den Zeugen erwähnten Vertragsentwürfe geeignet, Aufschluss

über die Auslegung der Vereinbarung vom 29. Januar/24. Feb-

ruar 1992 zu geben. Bei der Auslegungsfrage handelte es sich

aber um den zentralen Punkt des Prozesses, weshalb das Han-

delsgericht daran interessiert sein musste, durch Beizug der

Vertragsentwürfe von Amtes wegen die Wahrheit herauszufinden.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine willkürliche

Beweiswürdigung bzw. Tatsachenfeststellung. Sie vertritt die

Auffassung, aus den Aussagen der Zeugen Moser und Wunderlin

ergebe sich eindeutig, dass man sich über den Grundsatz der

Entgeltlichkeit einig gewesen sei, während in den Vertrags-

entwürfen keine konkreten Hinweise zu finden seien, dass die

Parteien Unentgeltlichkeit vereinbart hätten. Diese Entwürfe

würden vielmehr den Grundsatz der Entgeltlichkeit gerade be-

stätigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdi-

gung als unsachlich, unangemessen und nicht nachvollziehbar.

a) Zur Vertragsauslegung wird im Entscheid des Han-

delsgerichts zunächst festgehalten, dass in der Vereinbarung

vom 29. Januar/24. Februar 1992 die Frage der Entgeltlichkeit

nicht ausdrücklich geregelt sei. Das Handelsgericht betrach-

tet sodann als entscheidend, dass der Beschwerdegegner sich

auch für den Fall des Erreichens der sogenannten zweiten Stu-

fe, das heisst nach Abnahme des Softwarepaketes, nicht zur

Leistung einer Entschädigung verpflichtet habe, sondern dass

die Beschwerdeführerin in der dritten Stufe das Recht erhal-

ten sollte, mit den einzelnen Benützern des Softwarepaketes

"DIALBA 2000" Lizenzverträge abzuschliessen und daraus ein

Entgelt für die geleistete Entwicklungsarbeit zu erzielen.

Aus den Aussagen der Zeugen Moser und Wunderlin ergibt sich

nach dem Handelsgericht zwar, dass die Übernahme des unferti-

gen Paketes nicht unentgeltlich sein sollte, aber dass man

nicht gewusst habe, wie das Entgelt zu bemessen sei, weshalb

die Parteien in der Erwartung, das Projekt werde ohnehin

nicht abgebrochen, auf eine Regelung verzichtet hätten. Diese

Aussagen der Zeugen korrigiert das Handelsgericht indes auf-

grund des Inhalts der Vertragsentwürfe. Der Entwurf vom

13. November 1991 habe im Fall des Projektabbruchs die Über-

nahme gegen Bezahlung eines Preises "auf Grundlage der beleg-

baren und betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufwendun-

gen der GRESTA für dieses Softwarepaket" (Art. 11 Abs. 4)

vorgesehen; im späteren Entwurf vom 6. Dezember 1991 sei dann

neu für den Fall des Projektabbruchs eine unentgeltliche Un-

terlizenz bzw. Lizenz vorgesehen worden, während die frühere

Regelung in Art. 11 betreffend die Preisfestsetzung auf

Grundlage der belegbaren Aufwendungen gestrichen worden sei.

Im Entwurf vom 12. Dezember 1991 sodann werde weder von Un-

entgeltlichkeit noch von einem Preis bzw. einer Preisbestim-

mungsregel gesprochen. Und der Entwurf vom 7. Januar 1992

schliesslich, dessen Art. 6 mit dem späteren Vertragstext

übereinstimme, sehe neu eine Konventionalstrafe zu Lasten der

Gresta im Fall des Projektabbruchs nach dem 1. Januar 1993

vor.

b) Das Handelsgericht legt die Vereinbarung vom

29. Januar/24. Februar 1992 aufgrund der erwähnten Umstände

nach dem Vertrauensprinzip in dem Sinne aus, dass der Be-

schwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Übernahme des

Projektes keine Entschädigung schulde. In diesem Zusammenhang

hält es namentlich fest, die Zeugen hätten, wie den Vertrags-

entwürfen entnommen werden könne, die verschiedenen Entwick-

lungen der Vertragsverhandlungen nur unvollständig geschil-

dert, womit sich aufgrund ihrer Aussagen nicht der Schluss

aufdränge, es sei zwingend von einer Lücke in Art. 6 der Ver-

einbarung auszugehen. Die Vertragsverhandlungen sprächen

vielmehr dafür, dass die Parteien in deren Verlauf von der

Regelung einer Entschädigung in Kenntnis der sich dabei stel-

lenden Fragen abgesehen hätten, womit für eine richterliche

Vertragsergänzung kein Raum bleibe.

Soweit es sich bei der Beurteilung durch das Han-

delsgericht um Beweiswürdigung handelt, ist diese vom Kassa-

tionsgericht zutreffend als nicht willkürlich bezeichnet wor-

den. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber die Aussagen

der beiden Zeugen abweichend würdigt und gewichtet und in

diesem Zusammenhang den Vorwurf der Willkür erhebt, geht sie

von einem falschen Verständnis des Willkürverbotes im Gebiet

der Beweiswürdigung aus. In diesem Gebiet steht dem kantona-

len Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bun-

desgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur

ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist,

mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender

Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 118 Ia 28

E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht gegeben. Der vom Handelsgericht vorgenommene Vergleich

zwischen den Aussagen der Zeugen und der Entwicklung der Ver-

tragsverhandlungen, wie sie sich aus den verschiedenen Ent-

würfen ergibt, erlaubt vielmehr ohne Willkür den vom Handels-

gericht gezogenen Schluss, dass im Zeitpunkt des Abschlusses

der Vereinbarung vom 29. Januar/24. Februar 1992 kein tat-

sächlicher Konsens bestand, wonach die Beschwerdeführerin im

Fall des Abbruchs des Projektes durch den Beschwerdegegner

entschädigt werden sollte.

E. 5 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich

gegen die Kostenregelung in der Verfügung des Kassationsge-

richtspräsidenten vom 22. Februar 1999, mit welcher das Ge-

such der Gegenpartei um Sicherstellung der Gerichts- und

Parteikosten für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde

abgewiesen wurde. In dieser Verfügung wurde der Beschwerde-

führerin eine Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren

verweigert mit der Begründung, sie habe zum einen keinen Kos-

tenantrag gestellt, sondern vielmehr den Einbezug der Kosten

in die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens beantragt,

und zum andern habe sie materiell nicht die Abweisung des Ge-

suches, sondern nur die tiefere Festsetzung des sicherzustel-

lenden Betrages beantragt; die Beschwerdeführerin - damalige

Gesuchsgegnerin - erscheine so nicht als obsiegende Partei,

welcher eine Parteientschädigung für das Verfahren des Teil-

entscheides zuzusprechen wäre.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgerichts-

präsidenten die willkürliche Anwendung von Art. 264 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 ZPO SG vor. Gemäss Art. 264

Abs. 1 ZPO SG trägt jene Partei die Prozesskosten, welche mit

ihrem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt. In Art. 260 Abs. 1 ZPO SG wird festgehalten, dass

unter den Begriff der Prozesskosten sowohl die Gerichts- wie

die Parteikosten fallen.

Wie aus dem Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 ZPO SG her-

vorgeht, stellt diese Bestimmung auf die Anträge ("Begehren")

der Parteien ab. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stel-

lungnahme vom 16. Februar 1999 die Anträge gestellt, sie sei

unter angemessener Fristansetzung anzuweisen, für die Siche-

rung der Prozesskosten einen Betrag von maximal Fr. 12'200.--

zu leisten (Rechtsbegehren Ziffer 1), und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien in die Kostenregelung des anhängi-

gen Prozesses einzubeziehen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die

Beschwerdeführerin hat somit keinen Antrag auf Abweisung des

Sicherstellungsgesuchs gestellt, sondern mit ihrem Rechtsbe-

gehren Ziffer 1 vielmehr implizit anerkannt, dass sie zur

Sicherstellung bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 12'200.--

verpflichtet sei. Unter diesen Umständen erscheint es nicht

als willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff bei der Rechtsan-

wendung BGE 124 I 310 E. 5a S. 316 mit Hinweisen), dass der

Gerichtspräsident die Beschwerdeführerin nicht als obsiegend

im Sinne der kantonalen Prozessordnung betrachtet hat. Eben-

falls nicht willkürlich ist im Übrigen dessen Beurteilung,

dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung gestellt hat. Art. 263 Abs. 3 ZPO

SG macht den Zuspruch der Parteikosten von einem entsprechen-

den Antrag abhängig (dazu

Leuenberger/Uffer , a.a.O., N. 6 zu

Art. 263 ZPO ). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellung-

nahme vom 16. Februar 1999 keinen solchen Antrag gestellt,

sondern sich darauf beschränkt, ein Aufschieben des Kosten-

spruches für das Gesuchsverfahren und einen späteren Kosten-

Entscheid zusammen mit jenem für das gesamte Beschwerdever-

fahren zu verlangen.

E. 6 Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Be-

schwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die

Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156

Abs. 1 OG ). Diese hat den Beschwerdegegner für das bundesge-

richtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2

OG ). Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner von der

Bundesgerichtskasse aus dem sicher gestellten Betrag auszu-

richten.

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu ent- schädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassations- gericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 29. Februar 2000 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

4P.180/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

*******************************

Sitzung vom 29. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,

Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und

Gerichtsschreiber Huguenin.

---------

In Sachen

Gresta Data AG in Liquidation , c/o Guido Stadelmann, Golbrig-

weg 4, 8702 Zollikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Ralph Scheidegger, Kempterstrasse 5, Post-

fach 721, 8029 Zürich,

gegen

Schweizer Verband der Raiffeisenbanken (SVRB) , Vadianastrasse

17, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch

Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, "Zentrum St.

Leonhard", 9000 St. Gallen,

Kassationsgericht des Kantons St. Gallen ,

betreffend

Art. 4 aBV (Zivilprozess),

hat sich ergeben:

A.-

Die Gresta Data AG befasste sich mit der Entwicklung

von Software-Programmen. Anfangs der neunziger Jahre hatte

sie die Absicht, ein umfassendes, hardwareunabhängiges Ban-

ken-Softwareprogrammpaket zu realisieren, dem sie die Be-

zeichnungen "DIALBA 2000/PRIBAS 2000/VERMÖGEN 2000" gab. Das

Programm "DIALBA 2000" richtete sich speziell an die Raiffei-

senbanken, während "PRIBAS 2000" für Privatbanken und "VERMÖ-

GEN 2000" für die Vermögensverwaltung gedacht war.

Am 29. Januar/24. Februar 1992 schlossen die Gresta

Data AG und der Schweizer Verband der Raiffeisenbanken (SVRB)

einen Vertrag, der die Fortentwicklung des Softwarepaketes

"DIALBA 2000" durch die Gresta mit Unterstützung des SVRB zum

Gegenstand hatte. Als Ziel des Projektes wurde die Entwick-

lung eines Softwarepaketes genannt, das bei einer Vielzahl

von Raiffeisenbanken eingesetzt werden könne.

Am 28. Dezember 1992 beschloss der Verwaltungsrat

der Gresta Data AG die Anmeldung des Konkurses der Gesell-

schaft. Am 18. Mai 1993 eröffnete der Konkursrichter des Be-

zirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gresta Data AG. Das

Konkursverfahren wurde am 12. Juli 1993 mangels Aktiven ein-

gestellt. Gegen die Löschung der Gesellschaft im Handelsre-

gister wurde Einsprache erhoben, was dazu führte, dass sich

die Gesellschaft seither gemäss Art. 66 Abs. 2 HRegV (Han-

delsregisterverordnung vom 7. Juni 1937; SR 221.411) in Li-

quidation befindet.

Das Projekt "DIALBA 2000" wurde nach der Konkurs-

eröffnung über die Gresta Data AG zunächst gemeinsam vom SVRB

und der Bank Wegelin & Co. fortgesetzt. Am 30. Juni 1993

gründeten der SVRB und die erwähnte Bank die Basoft Neue Ban-

kensoftware AG, welche die Arbeit am Projekt übernahm und

weiter führte. In der Folge veräusserte die Bank ihre Betei-

ligung an dieser Gesellschaft an den SVRB. Dieser teilte in

einem an die Raiffeisenbanken gerichteten Rundschreiben vom

30. August 1993 mit, dass die neue Softwarelösung "DIALBA

2000" kurz vor dem Markteintritt stehe.

B.-

Nachdem der SVRB Geldforderungen der Gresta Data AG

in Liquidation abgelehnt hatte, reichte diese im März 1995

beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein. Die

Klägerin stellte den Antrag, den Beklagten für die Verwertung

des Softwareprogrammpaketes "DIALBA 2000" zur Bezahlung eines

vom Beweisergebnis abhängigen und daher später zu beziffern-

den Betrages nebst 5 % Zins seit 13. April 1994 zu verpflich-

ten (Antrag Ziffer 1). Sie stellte zudem die Rechtsbegehren,

den Beklagten zu verpflichten, ihr für die zukünftige Nutzung

des Softwareprogrammpaketes "DIALBA 2000" einen vom Beweiser-

gebnis abhängigen und daher später zu beziffernden Anteil an

allen zukünftigen Verwertungsvorteilen aus diesem Paket aus-

zurichten (Antrag Ziffer 2), und festzustellen, dass sie Mit-

urheberin des Softwareprogrammpaketes "DIALBA 2000" sei und

dass daher jegliche Verwendung dieses Paketes ihrer Zustim-

mung bedürfe, auszunehmen seien lediglich die Vertriebsrechte

im Sinne der Überlassung zur Nutzung an Verbandsmitglieder

des Beklagten (Antrag Ziffer 3).

Mit Entscheid vom 29. September 1998 wies das Han-

delsgericht die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 ab und trat auf

das Rechtsbegehren Ziffer 3 mangels sachlicher Zuständigkeit

nicht ein. Die Gresta Data AG in Liquidation reichte gegen

diesen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidge-

nössische Berufung ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom

Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom

28. April 1999 abgewiesen, soweit es auf sie eintrat. In den

Urteilserwägungen wird unter anderem ausgeführt, die nach-

trägliche Eingabe des Beklagten vom 2. Juli 1998, mit welcher

dieser Vertragsentwürfe aus der Zeit vom 13. November 1991

bis 7. Januar 1992 eingereicht hatte, sei entgegen der Auf-

fassung des Handelsgerichts wegen Verspätung unzulässig. Das

führe indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entschei-

des, da das Handelsgericht die Entwürfe gestützt auf Art. 93

Abs. 3 ZPO SG von Amtes wegen zugezogen hätte.

C.-

Die Gresta Data AG in Liquidation hat das Urteil des

Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 4 aBV angefochten. Sie beantragt, diesen

und den vorangehenden Entscheid des Handelsgerichts vom

29. September 1998 aufzuheben. Der Beschwerdegegner stellt

den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie im

Übrigen vollumfänglich abzuweisen. Das Kassationsgericht hat

auf Vernehmlassung verzichtet.

Auf Gesuch des Beschwerdegegners ist die Beschwerde-

führerin mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 1999 zur Si-

cherstellung einer der Gegenpartei allfällig geschuldeten

Parteientschädigung angehalten worden. Sie hat die Sicher-

heitsleistung im Betrag von Fr. 20'000.-- rechtzeitig er-

bracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die

Beschwerde mangels gehöriger Bevollmächtigung des Anwaltes

der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Er hält an seiner

bereits vor dem Handelsgericht vorgebrachten - und von diesem

verworfenen - Begründung fest, dass die Vollmacht unwirksam

sei, weil sie lediglich von Verwaltungsrat Guido Stadelmann

und nicht von der Gesamtheit des Verwaltungsrates bzw. der

Liquidatoren unterzeichnet worden sei.

Aus dem Urteil des Handelsgerichts geht hervor, dass

Guido Stadelmann einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat

der Beschwerdeführerin ist. Gemäss Art. 740 Abs. 1 OR wird

die Liquidation durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie

nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der General-

versammlung anderen Personen übertragen wird. Das ist nach

dem Urteil des Handelsgerichts im Fall der Beschwerdeführerin

nicht geschehen, weshalb die bisherigen Vertretungsbefugnisse

( Art. 718 und 718a OR ) weiter gelten. Entgegen dem Einwand

des Beschwerdegegners reicht somit die Bevollmächtigung des

Anwalts der Beschwerdeführerin durch Guido Stadelmann aus.

b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich

nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig ( Art. 86 und

87 OG ). Der vorangehende Entscheid kann ausnahmsweise mitan-

gefochten werden, wenn die Möglichkeit der Aufhebung dieses

Entscheides zur Wahrung des vollen Rechtsschutzes erforder-

lich ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall,

wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche

vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konn-

ten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen

Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prü-

fungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I

492 E. 1a/aa S. 493 f. mit Hinweisen).

Mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde können die

Nichtigkeitsgründe der Verletzung kantonalen Rechts oder der

aktenwidrigen oder sonst willkürlichen tatsächlichen Fest-

stellung gerügt werden ( Art. 239 Abs. 1 lit. a und b ZPO SG

[Zivilprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember

1990]). Soweit gegen den angefochtenen Entscheid weder Beru-

fung noch Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig

sind, können weitere zwei Nichtigkeitsgründe geltend gemacht

werden; nämlich die willkürliche Anwendung des Bundesrechts

oder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von

Staatsverträgen ( Art. 239 Abs. 2 ZPO SG). Im vorliegenden

Fall waren diese Nichtigkeitsgründe indes nicht zulässig, da

gegen den Entscheid des Handelsgerichts Berufung beim Bundes-

gericht erhoben werden konnte.

Unter den Begriff des kantonalen Rechts im Sinne von

Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO fallen die Regeln der ZPO und des

Gerichtsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen und

Reglemente (

Leuenberger/Uffer , Kommentar zur Zivilprozessord-

nung des Kantons St. Gallen, N. 2 zu Art. 239 ZPO ). Dazu ge-

hören neben den einzelnen Verfahrensregeln auch die allgemei-

nen Prozessgrundsätze wie namentlich der Anspruch auf recht-

liches Gehör ( Art. 55 ZPO SG) oder die Verhandlungsmaxime

( Art. 56 Abs. 1 ZPO SG). Zum einen Teil erhebt die Beschwer-

deführerin mit der staatsrechtlichen Beschwerde Rügen, welche

in diesen Bereich fallen, zum andern Teil handelt es sich um

Rügen willkürlicher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststel-

lung, die sie gestützt auf Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO SG

ebenfalls vor Kassationsgericht vorbringen konnte (vgl.

Leuenberger/Uffer , a.a.O., N. 3c zu Art. 239 ZPO ). Die Vor-

aussetzungen zur Mitanfechtung des Entscheids des Handelsge-

richts mit staatsrechtlicher Beschwerde sind somit nicht ge-

geben, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag und

die gegen den Entscheid des Handelsgerichts erhobenen Rügen

nicht einzutreten ist.

2.-

a) Der von der Beschwerdeführerin als verletzt be-

trachtete Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch

die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren An-

wendung das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Soweit

sich der Schutz der kantonalen Normen als unzureichend er-

weist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 aBV folgenden Min-

destgarantien Platz, deren Anwendung mit freier Kognition be-

urteilt wird ( BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 III 49 E. 2a

S. 50). Unmittelbar aus Art. 4 aBV ergibt sich der Anspruch

auf Äusserung vor dem Erlass eines in die eigene Rechtsstel-

lung eingreifenden Entscheides, auf Beibringung erheblicher

Beweise, auf Akteneinsicht sowie darauf, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-

cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergeb-

nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen ( BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der

bundesrechtliche Minimalanspruch aus Art. 4 aBV nicht gewahrt

worden sein sollte für den Fall, dass das Kassationsgericht

die massgebenden Normen des kantonalen Prozessrechts willkür-

frei ausgelegt und angewendet hat. Sie legt namentlich nicht

dar, dass generell die Anwendung dieser kantonalen Prozess-

normen in der Bedeutung, welche ihnen das Kassationsgericht

beimisst, zu einer Verletzung des bundesrechtlichen Minimal-

anspruchs führen müsste. Sie vertritt vielmehr die Auffas-

sung, sie habe mit der Anwendung der massgebenden Prozessre-

geln so, wie sie im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen

ist, nicht gerechnet. Eine Verletzung der verfassungsrechtli-

chen Minimalgarantie wird damit nicht dargetan.

b) Das Kassationsgericht weist in seinem Entscheid

darauf hin, Art. 165 Abs. 3 ZPO SG sehe nicht nur vor, dass

der Gerichtspräsident über die Zulassung nachträglicher Ein-

gaben entscheide, sondern auch, dass der Entscheid des Ge-

richts vorbehalten bleibe. Die kantonale Praxis interpretiere

diese Bestimmung dahingehend, dass der Gerichtspräsident zwar

über die Zulassung von nachträglichen Eingaben vorläufig ent-

scheiden könne, der definitive Entscheid aber in der Regel

durch das Gericht im Endurteil gefällt werde; im Übrigen er-

gebe sich aus Art. 165 Abs. 3 ZPO SG nicht, dass der Ge-

richtspräsident in einem formellen Entscheid über die Zulas-

sung zu entscheiden habe. Nach den Erwägungen des Kassations-

gerichts hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im

Rahmen ihrer Vernehmlassung zur nachträglichen Eingabe des

Beschwerdegegners vom 2. Juli 1998 materiell Stellung zu neh-

men. Wenn sie sich darauf beschränkt habe, lediglich die Weg-

weisung der Eingabe aus dem Prozess zu verlangen und sich

eine materielle Stellungnahme für später vorzubehalten, habe

sie auf eigenes Risiko gehandelt. Das Handelsgericht sei nach

der kantonalen Praxis nicht gehalten gewesen, der Beschwerde-

führerin im Nachhinein eine Frist für eine materielle Stel-

lungnahme anzusetzen. Inwiefern diese Auslegung von Art. 165

Abs. 3 ZPO SG das Willkürverbot verletzen sollte, ergibt sich

aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb

die Frage nicht zu prüfen ist ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE

117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführe-

rin rügt ausschliesslich eine Verletzung von Art. 165 Abs. 1

ZPO SG, wonach der Gerichtspräsident die Prozesseingaben der

Gegenpartei zustellt, dieser Gelegenheit zur Akteneinsicht

gibt und Frist ansetzt für die folgende Prozesseingabe. Die

Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass sie die Rüge, Art.

165 Abs. 1 ZPO SG sei allein schon dadurch verletzt worden,

dass ihr keine formelle Frist gesetzt worden sei, bereits vor

dem Kassationsgericht erhoben hat. Neue Vorbringen sind im

vorliegenden Verfahren aber grundsätzlich unzulässig (BGE 118

Ia 20 E. 5a S. 26). Davon abgesehen ist die Rüge ohnehin un-

begründet, nachdem die Beschwerdeführerin zu der ihr gemäss

Art. 165 Abs. 1 ZPO SG zugestellten Eingabe vom 2. Juli 1998

tatsächlich Stellung genommen hat und ihr unstreitig die Mög-

lichkeit offen gestanden hat, sich zu den Vertragsentwürfen

materiell zu äussern.

3.-

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht

sodann Willkür bei der Auslegung von Art. 93 Abs. 3 ZPO SG

vor. Nach dieser Bestimmung kann der Richter zur Feststellung

einer behaupteten Tatsache ausnahmsweise ohne Parteiantrag,

aber nach Anhören der Parteien Beweis erheben, wenn er be-

fürchtet, das Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt

stützen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es

sei willkürlich anzunehmen, dass das Handelsgericht - hätte

es die Eingabe vom 2. Juli 1998 als verspätet betrachtet -

die Vertragsentwürfe von Amtes wegen als Beweismittel heran-

gezogen bzw. die Parteien zur Edition dieser Entwürfe aufge-

fordert hätte. Im Entscheid des Kassationsgerichts wird dazu

festgehalten, die am 5. Juni 1998 durchgeführten Einvernahmen

hätten es auch für den Richter nahe gelegt, die von den Zeu-

gen erwähnten Vertragsentwürfe beizuziehen; und es sei anzu-

nehmen, dass die Gerichtsleitung die Parteien gestützt auf

Art. 93 Abs. 3 ZPO SG aufgefordert hätte, die Vertragsentwür-

fe zu edieren, wenn sie der Beschwerdegegner nicht von sich

aus eingereicht hätte. Darin liegt keine willkürliche Ausle-

gung von Art. 93 Abs. 3 ZPO SG. Diese Bestimmung gestattet

dem Richter, ausnahmsweise von der Verhandlungsmaxime ( Art.

56 Abs. 1 ZPO SG) abzuweichen, wenn dies im Interesse der

Wahrheitsfindung notwendig ist (

Leuenberger/Uffer , a.a.O.,

N. 2 zu Art. 56 ZPO ). Gleichzeitig erlaubt sie dem Richter

aber auch eine Einschränkung der beweisrechtlichen Eventual-

maxime, wie sie Art. 164 ZPO SG zugrunde liegt. Die Hypothese

des Kassationsgerichts über das Vorgehen des Handelsgerichts

erscheint sodann auch in tatsächlicher Hinsicht nicht als of-

fensichtlich unhaltbar und damit nicht als willkürlich. Im

Urteil des Handelsgerichts wird festgehalten, die Parteien

hätten sich im Schriftenwechsel stets ausschliesslich auf den

Vertragstext selber berufen und erst die Zeugen seien auf die

Vertragsverhandlungen zu sprechen gekommen, indem sie vorge-

bracht hätten, in Art. 6 der Vertragsentwürfe sei die Rede

von "unentgeltlicher" Übernahme der Software gewesen. Aus der

Sicht des Handelsgerichts erschien somit der Inhalt der von

den Zeugen erwähnten Vertragsentwürfe geeignet, Aufschluss

über die Auslegung der Vereinbarung vom 29. Januar/24. Feb-

ruar 1992 zu geben. Bei der Auslegungsfrage handelte es sich

aber um den zentralen Punkt des Prozesses, weshalb das Han-

delsgericht daran interessiert sein musste, durch Beizug der

Vertragsentwürfe von Amtes wegen die Wahrheit herauszufinden.

4.-

Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine willkürliche

Beweiswürdigung bzw. Tatsachenfeststellung. Sie vertritt die

Auffassung, aus den Aussagen der Zeugen Moser und Wunderlin

ergebe sich eindeutig, dass man sich über den Grundsatz der

Entgeltlichkeit einig gewesen sei, während in den Vertrags-

entwürfen keine konkreten Hinweise zu finden seien, dass die

Parteien Unentgeltlichkeit vereinbart hätten. Diese Entwürfe

würden vielmehr den Grundsatz der Entgeltlichkeit gerade be-

stätigen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdi-

gung als unsachlich, unangemessen und nicht nachvollziehbar.

a) Zur Vertragsauslegung wird im Entscheid des Han-

delsgerichts zunächst festgehalten, dass in der Vereinbarung

vom 29. Januar/24. Februar 1992 die Frage der Entgeltlichkeit

nicht ausdrücklich geregelt sei. Das Handelsgericht betrach-

tet sodann als entscheidend, dass der Beschwerdegegner sich

auch für den Fall des Erreichens der sogenannten zweiten Stu-

fe, das heisst nach Abnahme des Softwarepaketes, nicht zur

Leistung einer Entschädigung verpflichtet habe, sondern dass

die Beschwerdeführerin in der dritten Stufe das Recht erhal-

ten sollte, mit den einzelnen Benützern des Softwarepaketes

"DIALBA 2000" Lizenzverträge abzuschliessen und daraus ein

Entgelt für die geleistete Entwicklungsarbeit zu erzielen.

Aus den Aussagen der Zeugen Moser und Wunderlin ergibt sich

nach dem Handelsgericht zwar, dass die Übernahme des unferti-

gen Paketes nicht unentgeltlich sein sollte, aber dass man

nicht gewusst habe, wie das Entgelt zu bemessen sei, weshalb

die Parteien in der Erwartung, das Projekt werde ohnehin

nicht abgebrochen, auf eine Regelung verzichtet hätten. Diese

Aussagen der Zeugen korrigiert das Handelsgericht indes auf-

grund des Inhalts der Vertragsentwürfe. Der Entwurf vom

13. November 1991 habe im Fall des Projektabbruchs die Über-

nahme gegen Bezahlung eines Preises "auf Grundlage der beleg-

baren und betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufwendun-

gen der GRESTA für dieses Softwarepaket" (Art. 11 Abs. 4)

vorgesehen; im späteren Entwurf vom 6. Dezember 1991 sei dann

neu für den Fall des Projektabbruchs eine unentgeltliche Un-

terlizenz bzw. Lizenz vorgesehen worden, während die frühere

Regelung in Art. 11 betreffend die Preisfestsetzung auf

Grundlage der belegbaren Aufwendungen gestrichen worden sei.

Im Entwurf vom 12. Dezember 1991 sodann werde weder von Un-

entgeltlichkeit noch von einem Preis bzw. einer Preisbestim-

mungsregel gesprochen. Und der Entwurf vom 7. Januar 1992

schliesslich, dessen Art. 6 mit dem späteren Vertragstext

übereinstimme, sehe neu eine Konventionalstrafe zu Lasten der

Gresta im Fall des Projektabbruchs nach dem 1. Januar 1993

vor.

b) Das Handelsgericht legt die Vereinbarung vom

29. Januar/24. Februar 1992 aufgrund der erwähnten Umstände

nach dem Vertrauensprinzip in dem Sinne aus, dass der Be-

schwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Übernahme des

Projektes keine Entschädigung schulde. In diesem Zusammenhang

hält es namentlich fest, die Zeugen hätten, wie den Vertrags-

entwürfen entnommen werden könne, die verschiedenen Entwick-

lungen der Vertragsverhandlungen nur unvollständig geschil-

dert, womit sich aufgrund ihrer Aussagen nicht der Schluss

aufdränge, es sei zwingend von einer Lücke in Art. 6 der Ver-

einbarung auszugehen. Die Vertragsverhandlungen sprächen

vielmehr dafür, dass die Parteien in deren Verlauf von der

Regelung einer Entschädigung in Kenntnis der sich dabei stel-

lenden Fragen abgesehen hätten, womit für eine richterliche

Vertragsergänzung kein Raum bleibe.

Soweit es sich bei der Beurteilung durch das Han-

delsgericht um Beweiswürdigung handelt, ist diese vom Kassa-

tionsgericht zutreffend als nicht willkürlich bezeichnet wor-

den. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber die Aussagen

der beiden Zeugen abweichend würdigt und gewichtet und in

diesem Zusammenhang den Vorwurf der Willkür erhebt, geht sie

von einem falschen Verständnis des Willkürverbotes im Gebiet

der Beweiswürdigung aus. In diesem Gebiet steht dem kantona-

len Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bun-

desgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur

ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist,

mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender

Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 118 Ia 28

E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht gegeben. Der vom Handelsgericht vorgenommene Vergleich

zwischen den Aussagen der Zeugen und der Entwicklung der Ver-

tragsverhandlungen, wie sie sich aus den verschiedenen Ent-

würfen ergibt, erlaubt vielmehr ohne Willkür den vom Handels-

gericht gezogenen Schluss, dass im Zeitpunkt des Abschlusses

der Vereinbarung vom 29. Januar/24. Februar 1992 kein tat-

sächlicher Konsens bestand, wonach die Beschwerdeführerin im

Fall des Abbruchs des Projektes durch den Beschwerdegegner

entschädigt werden sollte.

5.-

Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich

gegen die Kostenregelung in der Verfügung des Kassationsge-

richtspräsidenten vom 22. Februar 1999, mit welcher das Ge-

such der Gegenpartei um Sicherstellung der Gerichts- und

Parteikosten für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde

abgewiesen wurde. In dieser Verfügung wurde der Beschwerde-

führerin eine Parteientschädigung für das Gesuchsverfahren

verweigert mit der Begründung, sie habe zum einen keinen Kos-

tenantrag gestellt, sondern vielmehr den Einbezug der Kosten

in die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens beantragt,

und zum andern habe sie materiell nicht die Abweisung des Ge-

suches, sondern nur die tiefere Festsetzung des sicherzustel-

lenden Betrages beantragt; die Beschwerdeführerin - damalige

Gesuchsgegnerin - erscheine so nicht als obsiegende Partei,

welcher eine Parteientschädigung für das Verfahren des Teil-

entscheides zuzusprechen wäre.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgerichts-

präsidenten die willkürliche Anwendung von Art. 264 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 260 Abs. 1 ZPO SG vor. Gemäss Art. 264

Abs. 1 ZPO SG trägt jene Partei die Prozesskosten, welche mit

ihrem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt. In Art. 260 Abs. 1 ZPO SG wird festgehalten, dass

unter den Begriff der Prozesskosten sowohl die Gerichts- wie

die Parteikosten fallen.

Wie aus dem Wortlaut von Art. 264 Abs. 1 ZPO SG her-

vorgeht, stellt diese Bestimmung auf die Anträge ("Begehren")

der Parteien ab. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stel-

lungnahme vom 16. Februar 1999 die Anträge gestellt, sie sei

unter angemessener Fristansetzung anzuweisen, für die Siche-

rung der Prozesskosten einen Betrag von maximal Fr. 12'200.--

zu leisten (Rechtsbegehren Ziffer 1), und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien in die Kostenregelung des anhängi-

gen Prozesses einzubeziehen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die

Beschwerdeführerin hat somit keinen Antrag auf Abweisung des

Sicherstellungsgesuchs gestellt, sondern mit ihrem Rechtsbe-

gehren Ziffer 1 vielmehr implizit anerkannt, dass sie zur

Sicherstellung bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 12'200.--

verpflichtet sei. Unter diesen Umständen erscheint es nicht

als willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff bei der Rechtsan-

wendung BGE 124 I 310 E. 5a S. 316 mit Hinweisen), dass der

Gerichtspräsident die Beschwerdeführerin nicht als obsiegend

im Sinne der kantonalen Prozessordnung betrachtet hat. Eben-

falls nicht willkürlich ist im Übrigen dessen Beurteilung,

dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung gestellt hat. Art. 263 Abs. 3 ZPO

SG macht den Zuspruch der Parteikosten von einem entsprechen-

den Antrag abhängig (dazu

Leuenberger/Uffer , a.a.O., N. 6 zu

Art. 263 ZPO ). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellung-

nahme vom 16. Februar 1999 keinen solchen Antrag gestellt,

sondern sich darauf beschränkt, ein Aufschieben des Kosten-

spruches für das Gesuchsverfahren und einen späteren Kosten-

Entscheid zusammen mit jenem für das gesamte Beschwerdever-

fahren zu verlangen.

6.-

Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Be-

schwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die

Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156

Abs. 1 OG ). Diese hat den Beschwerdegegner für das bundesge-

richtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2

OG ). Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner von der

Bundesgerichtskasse aus dem sicher gestellten Betrag auszu-

richten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.-

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für

das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu ent-

schädigen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassations-

gericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. Februar 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: