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4P.102/2001

Bundesgericht · 2002-05-31 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem

Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich

die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter

Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem

die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus

£ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und

ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5

(Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst

Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu ertei-

len. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Einga-

be gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni

2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in

der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend

£ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die

Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das

Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________

Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte.

B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit

staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG

die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom

23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von

C.________ vor Bundesgericht.

Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der

Beschwerden.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehm-

lassung verzichtet.

C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Ober-

gerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ange-

fochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtli-

chen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons

Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Ok-

tober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen

staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche

Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu-

grunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es recht-

fertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behan-

deln ( BGE 113 Ia 161 E. 1).

E. 2 Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren

zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. De-

zember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty"

(Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der

Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer

ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona

oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Ge-

brauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite

Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen ge-

kommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin ge-

stützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf

die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in

London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der

Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sa-

che entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu

aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schieds-

richter zu nominieren.

E. 3 Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass

die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids

nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

(SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist ( Art. 194 IPRG ; Dutoit,

Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufla-

ge, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG , mit Hinweisen). Streitig

ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich

die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag

entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren

zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerken-

nung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ,

der wie folgt lautet:

"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine

Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schieds-

abrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die

Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder

in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie

gewechselt habe."

Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom

16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die

E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit

unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unter-

zeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Be-

schwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestä-

tigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit

auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede ent-

hält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der

Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von der-

selben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem an-

deren Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Ok-

tober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen

Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behaup-

tung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäfts-

führers der E.________ Ltd., C.________, vor, der die CPs

ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten

übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass

die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel

umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die

Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegeg-

nerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin

dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt,

dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die

"D.________" die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerde-

führerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, auf-

grund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel

hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzuneh-

men, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Doku-

ment die Schiedsklausel implizit akzeptiert.

E. 4 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass

das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereich-

te Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin

E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur

mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusam-

menhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und

behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zi-

vilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu

sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kanto-

nalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( Art. 86 OG ).

E. 5 Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich

Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie

teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt.

Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen

auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erho-

ben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil

es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art.

86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvor-

aussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch

für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.

84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundes-

gericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zu-

trifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die

in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfest-

stellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auf-

fassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichts-

winkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition

des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken,

weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre

(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil-

prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO ,

e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen

unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit

Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner

Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltser-

mittlung auf Verfassungsverletzungen.

E. 6 a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Be-

schwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide

zulässig ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Davon waren staatsrechtliche

Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Ent-

scheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland

gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG , mit der auch Verletzungen

der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum

14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e

contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht

erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwer-

deverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen

( BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c ; 81 I 139 E. 1, je mit Hin-

weisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit,

S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes

über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu

Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwer-

de, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bun-

desgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnor-

men sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht

mit freier Kognition ( BGE 101 Ia 521 E. 1b ; 93 I 164 E. 2 mit

Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht

gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia

537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung

des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht er-

forderlich ( Art. 86 Abs. 3 OG ), liess das Bundesgericht neue

Argumente und neue Beweise zu ( BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und

zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen In-

stanzenzug ausgeschöpft hatten ( BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese

Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulie-

rungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wie-

derholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5

S. 339; 108 Ib 85 E. 2a; 105 Ib 37 E. 2).

b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom

4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundes-

rates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme

von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch

für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbe-

steuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten

( Art. 86 Abs. 2 OG ). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84

Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundes-

gericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar

zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG ).

Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen In-

stanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesge-

richt eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe gene-

rell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesra-

tes betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisa-

tion der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbe-

schlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Er-

satzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom

18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor,

Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese

Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesge-

richts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b

fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von

Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der

staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung,

eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führ-

te unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a

aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid

frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es

unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten

Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig.

In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden

unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und

Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwer-

den nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich

in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie

Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei

wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort ange-

führte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen.

c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundes-

gericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehö-

rig beanstandet ist ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), frei prüft,

bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rüge-

grund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG . Anders verhält es sich

mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde

neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehaup-

tungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Recht-

sprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts un-

ter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hie-

vor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grund-

satz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das

Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur

Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des No-

venverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prü-

fungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen,

Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts an-

ders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86

Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Be-

schwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten

Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht fest-

zuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilun-

gen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zuge-

stimmt.

Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus-

land das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen

sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisan-

träge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der

Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen

Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und

tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die

Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Eben-

falls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten,

die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen In-

stanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen

( BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme

gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sach-

verhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen

( BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vor-

bringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte

kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das

Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte ( BGE 119 Ia 88 E. 1a;

107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.).

d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch

nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesge-

richts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine

Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Noven-

recht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug

auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1 ; 84 I 30

E. 1 ; 93 I 164 E. 2; 98 Ia 549 E. 1c; 101 Ia 521 E. 1b). In

BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine

selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es

die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zu-

lässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich

auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen

( BGE 85 I 39 E. 1 ; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform er-

achtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staats-

vertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge,

welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische

Recht stützt ( BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachver-

haltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sin-

ne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.

E. 7 Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals ge-

stellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von

C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die

Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des

Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anfor-

derungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind.

a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszu-

gehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel

tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie

erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das

Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstel-

len müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussa-

ge: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty

form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for

signature. Neither party commented on the charter, and to my

knowledge it was never signed. However, the fixture was per-

formed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten,

C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom

E. 11 Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der be-

treffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schieds-

abrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen

beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwer-

deführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der

Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel

nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche

der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Ein-

reichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegeg-

nerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet,

das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Brief-

wechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es

das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige

Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch

bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember

1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von

Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein.

b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwer-

degegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müs-

sen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforde-

rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde

genügende Weise dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. c OG ; vgl. dazu BGE

127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________

Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin

abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die

Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegne-

rin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegan-

gen ist, das die Schiedsklausel enthält.

c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrich-

ters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan

hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin

der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des

Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "State-

ment" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache

mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten

Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen

- ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin

für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder

-agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tat-

sächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehan-

delten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwer-

degegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich

daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene

anrechnen zu lassen.

Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist

nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzu-

zeigen.

aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem

Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwäl-

tin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die

von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und

durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am

Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht er-

wähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe

sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ ge-

schlossen werden könnte.

bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch

ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äus-

serungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und

der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die

Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut ein-

schliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zuge-

stellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des be-

reits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages

habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerde-

gegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen

Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwer-

degegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Char-

terparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schrift-

lichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen.

Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Be-

schwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist,

kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls

keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die

Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten,

aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine

Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertre-

tungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die

Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.

d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin

die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe

sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.

aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die

Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor

Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit

des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der

internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage,

Rz. 806).

bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose

Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem

Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem

angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerde-

gegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember

1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die

Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Um-

stand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an

deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen

sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Wil-

lens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schieds-

gericht in der Hauptsache zu verhandeln.

cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax

trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher

nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert ge-

wesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die

Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache,

weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei.

dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress

wie folgt:

"To: G.________ & Co.

Attention: to whom ist concern (sic!)

Fax: ...

..."

Die Absenderin hat also den Fax nicht an den

Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an.

Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen

Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die

Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt

hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch

diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit

der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie be-

reit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen.

Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen

enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich

auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des

Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand.

8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung,

das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, gel-

tend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel

des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vor-

liegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erst-

mals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vorn-

herein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den

erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen

Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden

hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO ; N. 17

zu § 57 ZPO ; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensicht-

lich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine

Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge

kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerken-

nung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach

Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerken-

nungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen An-

forderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsver-

einbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internatio-

nale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438;

van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958,

Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels

formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht

verweigert.

9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staats-

rechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzu-

treten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichts-

gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1

OG ), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht-

liche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Dispositiv
  1. 1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent- schädigen. 4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 31. Mai 2002 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2}

4P.102/2001

4P.104/2001/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

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31. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,

Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler

und Gerichtsschreiber Huguenin.

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In Sachen

A.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29,

Postfach 5460, 3001 Bern,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse

23, 8002 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

betreffend

Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Vollstreckung eines ausländischen

Schiedsspruchs)

hat sich ergeben:

A.-Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem

Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich

die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter

Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem

die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus

£ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und

ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5

(Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst

Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu ertei-

len. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Einga-

be gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni

2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in

der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend

£ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die

Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das

Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________

Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte.

B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit

staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG

die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom

23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von

C.________ vor Bundesgericht.

Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der

Beschwerden.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehm-

lassung verzichtet.

C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Ober-

gerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ange-

fochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtli-

chen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons

Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Ok-

tober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen

staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche

Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu-

grunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es recht-

fertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behan-

deln ( BGE 113 Ia 161 E. 1).

2.- Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren

zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. De-

zember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty"

(Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der

Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer

ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona

oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Ge-

brauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite

Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen ge-

kommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin ge-

stützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf

die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in

London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der

Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sa-

che entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu

aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schieds-

richter zu nominieren.

3.- Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass

die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids

nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

(SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist ( Art. 194 IPRG ; Dutoit,

Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufla-

ge, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG , mit Hinweisen). Streitig

ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich

die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag

entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren

zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerken-

nung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ,

der wie folgt lautet:

"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine

Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schieds-

abrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die

Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder

in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie

gewechselt habe."

Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom

16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die

E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit

unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unter-

zeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Be-

schwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestä-

tigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit

auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede ent-

hält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der

Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von der-

selben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem an-

deren Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Ok-

tober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen

Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behaup-

tung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäfts-

führers der E.________ Ltd., C.________, vor, der die CPs

ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten

übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass

die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel

umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die

Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegeg-

nerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin

dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt,

dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die

"D.________" die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerde-

führerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, auf-

grund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel

hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzuneh-

men, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Doku-

ment die Schiedsklausel implizit akzeptiert.

4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass

das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereich-

te Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin

E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur

mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusam-

menhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und

behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zi-

vilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu

sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kanto-

nalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( Art. 86 OG ).

5.- Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich

Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie

teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt.

Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen

auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erho-

ben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil

es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art.

86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvor-

aussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch

für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.

84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundes-

gericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zu-

trifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die

in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfest-

stellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auf-

fassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichts-

winkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition

des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken,

weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre

(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil-

prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO ,

e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen

unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit

Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner

Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltser-

mittlung auf Verfassungsverletzungen.

6.- a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Be-

schwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide

zulässig ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Davon waren staatsrechtliche

Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Ent-

scheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland

gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG , mit der auch Verletzungen

der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum

14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e

contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht

erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwer-

deverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen

( BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c ; 81 I 139 E. 1, je mit Hin-

weisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit,

S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes

über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu

Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwer-

de, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bun-

desgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnor-

men sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht

mit freier Kognition ( BGE 101 Ia 521 E. 1b ; 93 I 164 E. 2 mit

Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht

gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia

537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung

des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht er-

forderlich ( Art. 86 Abs. 3 OG ), liess das Bundesgericht neue

Argumente und neue Beweise zu ( BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und

zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen In-

stanzenzug ausgeschöpft hatten ( BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese

Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulie-

rungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wie-

derholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5

S. 339; 108 Ib 85 E. 2a; 105 Ib 37 E. 2).

b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom

4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundes-

rates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme

von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch

für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbe-

steuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten

( Art. 86 Abs. 2 OG ). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84

Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundes-

gericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar

zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG ).

Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen In-

stanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesge-

richt eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe gene-

rell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesra-

tes betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisa-

tion der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbe-

schlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Er-

satzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom

18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor,

Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese

Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesge-

richts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b

fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von

Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der

staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung,

eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führ-

te unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a

aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid

frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es

unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten

Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig.

In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden

unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und

Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwer-

den nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich

in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie

Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei

wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort ange-

führte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen.

c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundes-

gericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehö-

rig beanstandet ist ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ), frei prüft,

bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rüge-

grund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG . Anders verhält es sich

mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde

neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehaup-

tungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Recht-

sprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts un-

ter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hie-

vor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grund-

satz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das

Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur

Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des No-

venverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prü-

fungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen,

Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts an-

ders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86

Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Be-

schwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten

Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht fest-

zuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilun-

gen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zuge-

stimmt.

Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus-

land das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen

sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisan-

träge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der

Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen

Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und

tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die

Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Eben-

falls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten,

die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen In-

stanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen

( BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme

gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sach-

verhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen

( BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vor-

bringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte

kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das

Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte ( BGE 119 Ia 88 E. 1a;

107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.).

d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch

nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesge-

richts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine

Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Noven-

recht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug

auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1 ; 84 I 30

E. 1 ; 93 I 164 E. 2; 98 Ia 549 E. 1c; 101 Ia 521 E. 1b). In

BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine

selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es

die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zu-

lässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich

auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen

( BGE 85 I 39 E. 1 ; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform er-

achtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staats-

vertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge,

welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische

Recht stützt ( BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachver-

haltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sin-

ne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.

7.- Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals ge-

stellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von

C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die

Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des

Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anfor-

derungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind.

a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszu-

gehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel

tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie

erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das

Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstel-

len müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussa-

ge: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty

form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for

signature. Neither party commented on the charter, and to my

knowledge it was never signed. However, the fixture was per-

formed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten,

C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom

11. Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der be-

treffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schieds-

abrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen

beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwer-

deführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der

Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel

nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche

der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Ein-

reichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegeg-

nerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet,

das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Brief-

wechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es

das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige

Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch

bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember

1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von

Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein.

b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwer-

degegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müs-

sen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforde-

rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde

genügende Weise dar ( Art. 90 Abs. 1 lit. c OG ; vgl. dazu BGE

127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________

Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin

abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die

Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegne-

rin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegan-

gen ist, das die Schiedsklausel enthält.

c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrich-

ters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan

hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin

der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des

Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "State-

ment" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache

mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten

Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen

- ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin

für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder

-agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tat-

sächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehan-

delten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwer-

degegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich

daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene

anrechnen zu lassen.

Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist

nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzu-

zeigen.

aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem

Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwäl-

tin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die

von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und

durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am

Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht er-

wähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe

sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ ge-

schlossen werden könnte.

bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch

ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äus-

serungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und

der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die

Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut ein-

schliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zuge-

stellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des be-

reits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages

habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerde-

gegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen

Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwer-

degegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Char-

terparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schrift-

lichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen.

Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Be-

schwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist,

kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls

keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die

Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten,

aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine

Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertre-

tungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die

Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.

d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin

die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe

sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.

aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die

Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor

Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit

des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der

internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage,

Rz. 806).

bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose

Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem

Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem

angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerde-

gegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember

1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die

Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Um-

stand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an

deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen

sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Wil-

lens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schieds-

gericht in der Hauptsache zu verhandeln.

cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax

trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher

nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert ge-

wesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die

Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache,

weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei.

dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress

wie folgt:

"To: G.________ & Co.

Attention: to whom ist concern (sic!)

Fax: ...

..."

Die Absenderin hat also den Fax nicht an den

Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an.

Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen

Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die

Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt

hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch

diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit

der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie be-

reit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen.

Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen

enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich

auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des

Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand.

8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung,

das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, gel-

tend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel

des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vor-

liegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erst-

mals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vorn-

herein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den

erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen

Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden

hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO ; N. 17

zu § 57 ZPO ; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensicht-

lich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine

Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge

kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerken-

nung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach

Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerken-

nungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen An-

forderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsver-

einbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internatio-

nale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438;

van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958,

Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels

formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht

verweigert.

9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staats-

rechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzu-

treten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichts-

gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1

OG ), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht-

liche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen,

soweit auf sie einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin

für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent-

schädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 31. Mai 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: