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4F_1/2014

Revision

Bundesgericht · 2014-01-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_1/2014

Verfügung vom 10. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. A.________ AG,

2.

B.________ (Schweiz) AG,

3. C.________ AG,

alle drei vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller,

4.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Widmer,

Gesuchsgegnerinnen,

Handelsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_11 und 12/2013 vom 16. Oktober 2013.

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Januar 2014 erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_11 und 12/2013 vom 16. Oktober 2013 Revision einzureichen;

dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Januar 2014 das Revisionsgesuch zurückzog;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);

dass den Gesuchsgegnerinnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin