Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008) | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin
Dispositiv
- Parteien A.________,
- B.________,
- C.________,
- D.________,
- E.________,
- F.________,
- G.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, gegen Bank X.________, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008), In Erwägung, dass die Gesuchsteller das gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen haben; dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ); verfügt das präsidierende Mitglied gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG :
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 04.11.2008 4F 12/2008 (4F_12/2008) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 04.11.2008 4F 12/2008 (4F_12/2008) Tribunale federale I Corte di diritto civile 04.11.2008 4F 12/2008 (4F_12/2008)
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008) | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4F_12/2008 /len Verfügung vom 4. November 2008 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Parteien A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, gegen Bank X.________, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008), In Erwägung, dass die Gesuchsteller das gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen haben; dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ); verfügt das präsidierende Mitglied gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin