opencaselaw.ch

4D_98/2025

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-07-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_98/2025

Urteil vom 28. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 (BEZ.2025.3).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst