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4D_7/2026

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2026-02-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'682.10 nebst Zins zu 5% ab 17. April 2025.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf seine Beschwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_7/2026

Urteil vom 10. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2025 (RT250218-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'682.10 nebst Zins zu 5% ab 17. April 2025.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf seine Beschwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst