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4D_26/2026

Rechtsöffnung,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-05-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Postaufgabe) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde führen zu wollen. Zugleich ersuchte sie um Erstreckung der Beschwerdefrist um ein Jahr.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 erklärte das Bundesgericht, dass dem Gesuch um Erstreckung der gesetzlich bestimmten Beschwerdefrist nicht entsprochen werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 12. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2026 zugestellt.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 25. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. April 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2026 zugestellt.

Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. März 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_26/2026

Urteil vom 13. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Rüti,

vertreten durch die Gemeinde Rüti ZH

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 15. Januar 2026 (RT250209-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Postaufgabe) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde führen zu wollen. Zugleich ersuchte sie um Erstreckung der Beschwerdefrist um ein Jahr.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 erklärte das Bundesgericht, dass dem Gesuch um Erstreckung der gesetzlich bestimmten Beschwerdefrist nicht entsprochen werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 12. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2026 zugestellt.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 25. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. April 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2026 zugestellt.

Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. März 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst