Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Vor und Prozessgeschichte
E. 1.1 Gestützt auf den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vom
25. Juli 2024 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (Gesuchsteller) bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 26. Juni 2025 um definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 im Betrag von Fr. 416.40 zuzüglich 4.5 % Zins seit 12. Mai 2025, Fr. 2.60 Zinsen, Fr. 13.40 Zinsen bis 11. Mai 2025 sowie die Betreibungskosten von Fr. 34.– in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 20. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Betreibungskosten nicht ein und erteilte ansonsten die definitive Rechtsöffnung im Umfang des Gesuchs (Urk. 19).
E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (Gesuchsgeg- nerin) mittels Eingabe vom 27. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 18). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Feststellung sämt- licher Formfehler im vorinstanzlichen Urteil (Rechtsbegehren Ziff. 2) und die Über- prüfung der Forderung (Rechtsbegehren Ziff. 3), wobei die Kosten den Gesuchstel- lern aufzuerlegen und der Gesuchsgegnerin eine Umtriebsentschädigung auszu- richten seien (Rechtsbegehren Ziff. 5-7).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete
- 3 - Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der erstinstanzliche Entscheid (Art. 319 ZPO), der vorliegend lediglich das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuch- steller zum Gegenstand hat. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 fordert die Gesuchsgegne- rin darüber hinaus die gerichtliche Überprüfung der ursprünglichen Forderung des Gesuchstellers auf deren Gesetzmässigkeit und Willkürfreiheit (vgl. Urk. 18 S. 2). Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie einen entsprechenden Antrag bereits vor Vorinstanz stellte. Der Antrag gilt daher als neu und ist damit zufolge des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. E. 2.1.). Die ursprüngliche Steuerforderung des Gesuchstellers hätte die Gesuchs- gegnerin zudem ohnehin mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 25. Juli 2024 oder gegen die Schlussrechnung vom 25. Juli 2024 beim kanto- nalen Steueramt Zürich bzw. beim Gemeindesteueramt B._____ überprüfen lassen müssen (vgl. § 140 Abs. 1 StG und § 178 Abs. 1 StG). In der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 25. Juli 2024 wurde die Gesuchsgegnerin auf diese Anfechtungsmöglichkeiten hingewiesen (vgl. Urk. 2/5 S. 1). Der Rechtsöffnungs- richter war für die Beurteilung weder zuständig noch hätte die Gesuchsgegnerin die Frist mit ihrer an den Rechtsöffnungsrichter gerichteten Eingabe gewahrt. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist somit nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin beantragt in Antrag Ziff. 2 die Feststellung "sämtlicher Formfehler" im erstinstanzlichen Urteil, wobei unter Berücksichtigung der restlichen
- 4 - Rechtsbegehren davon auszugehen ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht lediglich die Feststellung von Formfehlern, sondern die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids aufgrund von Formfehlern verlangt. Als Formfehler führt die Gesuchs- gegnerin eine schwere und grobfahrlässige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Behauptung, dass sie eine Stundung verlangt habe, auf (Urk. 18 S. 3). Damit scheint sich die Gesuchsgegnerin die Feststellung im erstinstanzlichen Ur- teil, dass sie im Wesentlichen die Stundung geltend gemacht habe (vgl. Urk. 19 E. 3.2), zu rügen. Sowohl vor Vorinstanz als auch in der Beschwerdeschrift macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass sie ein Ratenzahlungsgesuch gestellt habe (Urk. 7 S. 3; Urk. 18 S. 3). Sie bezieht sich dabei auf ihr Gesuch vom 30. Mai 2025, worin sie um die Möglichkeit der Ratenzahlung ersucht hat (Urk. 10/1). Das Steuergesetz des Kantons Zürich enthält in § 177 Abs. 1 die Möglichkeit der Stundung oder Ra- tenzahlung bei besonderen Verhältnissen. Eine Stundung im Sinne des Steuerge- setzes ist die Aufschiebung der Fälligkeit der Forderung. Die Gesuchsgegnerin hat mit ihrem Gesuch vom 30. Mai 2025 um Ratenzahlung und nicht um Stundung ge- beten, weshalb ihr insofern zuzustimmen ist, als sie keine Stundung im Sinne des Steuergesetzes verlangt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die Terminologie nach Art. 81 Abs. 1 SchKG verwendet (vgl. E. 4. f.), welche nicht zwischen Stundung und Ratenzahlung unterscheidet, sondern die teilweise Aufschiebung der Fälligkeit durch bewilligte Ratenzahlungen im Begriff der Stundung mitumfasst (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243). Die Ver- wendung einer anderen Terminologie ist kein Formfehler und führt weder zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils noch ist ein schützenswertes Interesse an einer Feststellung daran geltend gemacht oder ersichtlich. Weitere Formfehler wer- den von der Gesuchsgegnerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Neben den bereits erwähnten Punkten verweist die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift auf ihr Ratenzahlungsgesuch vom 30. Mai 2025 und bemängelt weiter, dass der Gesuchsteller ohne letzte Erinnerung oder Mahnung die Betrei- bung eingeleitet habe (Urk. 18 S. 3).
- 5 -
E. 3.2 Gestützt auf eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet ist, oder sich auf die Verjährung beruft (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei muss der Schuldner beweisen, dass die Schuld tatsächlich gestundet wurde, der blosse Nachweis eines Gesuchs um Stundung genügt nicht (BGer 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7.2). Gemäss § 177 Abs. 1 StG kann das Gemeindesteueramt bei besonderen Verhältnissen eine Ratenzahlung bewilligen.
E. 3.3 Die Gesuchsteller bewilligten der Gesuchsgegnerin für die Steuerforderung 2023 mit Schreiben vom 19. August 2024 eine Ratenzahlung. Gemäss dieser Be- willigung sei die erste Rate über Fr. 69.– am 28. Februar 2025 fällig, wobei die Ge- suchsgegnerin darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgerechter Zahlung ei- ner Rate der gesamte Forderungsbetrag sofort fällig werde (Urk. 2/6). Wie die Vor- instanz unbeanstandet feststellte, hat die Gesuchsgegnerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie die erste Rate fristgerecht bezahlt hat. Vielmehr stellte sie mit Schreiben vom 30. Mai 2025 – drei Monate nach Fälligkeit der ersten Rate – erneut ein Ratenzahlungsgesuch (Urk. 10/1). Dieses wurde von den Gesuchstellern abge- lehnt (Urk. 10/2). Gegen diesen ablehnenden Entscheid erhob die Gesuchsgegne- rin Einsprache (Urk. 10/5). Auf diese Einsprache traten die Gesuchsteller mit Ein- spracheentscheid vom 9. Juli 2025 nicht ein (Urk. 10/6). Soweit ersichtlich, erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Einspracheenscheid kein Rechtsmittel, was von ihr auch nicht geltend gemacht wird. Folglich wurde das Ratenzahlungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 30. Mai 2025 rechtskräftig abgewiesen, womit es der defini- tiven Rechtsöffnung nicht entgegengehalten werden kann (wozu ohnehin die Be- willigung des Gesuchs hätte bewiesen werden müssen). Es galt die mit Schreiben vom 19. August 2024 bewilligte Ratenzahlung. Da die Gesuchsgegnerin die erste Rate vom 28. Februar 2025 nicht bezahlt hat, wurde die gesamte Forderung andro- hungsgemäss sofort fällig, ohne Notwendigkeit einer Zahlungserinnerung oder Mahnung. Die Gesuchsgegnerin erhielt mit Schreiben vom 15. April 2025 entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift trotzdem eine Zahlungserinnerung,
- 6 - was sie in ihrem Gesuch um Ratenzahlung vom 30. Mai 2025 bestätigt hat (vgl. Urk. 10/1).
E. 3.4 Zusammenfassend wurde die Steuerforderung 2023 nach Nichtbezahlen der ersten Rate am 28. Februar 2025 fällig, wobei keine weitere Ratenzahlung bewilligt wurde. Daraus folgerte die Vorinstanz richtig, dass die Einwendung der Stundung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG von der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft ge- macht worden und die definitive Rechtsöffnung daher zu erteilen sei. Folglich ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 416.40 (vgl. Urk. 19 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf Beschwerdeantrag Ziff. 3 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 7 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 416.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15 Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250209-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler. Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeinde B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 20. August 2025 (EB250159-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Vor und Prozessgeschichte 1.1. Gestützt auf den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vom
25. Juli 2024 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (Gesuchsteller) bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 26. Juni 2025 um definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 im Betrag von Fr. 416.40 zuzüglich 4.5 % Zins seit 12. Mai 2025, Fr. 2.60 Zinsen, Fr. 13.40 Zinsen bis 11. Mai 2025 sowie die Betreibungskosten von Fr. 34.– in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 20. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Betreibungskosten nicht ein und erteilte ansonsten die definitive Rechtsöffnung im Umfang des Gesuchs (Urk. 19). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (Gesuchsgeg- nerin) mittels Eingabe vom 27. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 18). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Feststellung sämt- licher Formfehler im vorinstanzlichen Urteil (Rechtsbegehren Ziff. 2) und die Über- prüfung der Forderung (Rechtsbegehren Ziff. 3), wobei die Kosten den Gesuchstel- lern aufzuerlegen und der Gesuchsgegnerin eine Umtriebsentschädigung auszu- richten seien (Rechtsbegehren Ziff. 5-7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete
- 3 - Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der erstinstanzliche Entscheid (Art. 319 ZPO), der vorliegend lediglich das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuch- steller zum Gegenstand hat. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 fordert die Gesuchsgegne- rin darüber hinaus die gerichtliche Überprüfung der ursprünglichen Forderung des Gesuchstellers auf deren Gesetzmässigkeit und Willkürfreiheit (vgl. Urk. 18 S. 2). Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie einen entsprechenden Antrag bereits vor Vorinstanz stellte. Der Antrag gilt daher als neu und ist damit zufolge des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. E. 2.1.). Die ursprüngliche Steuerforderung des Gesuchstellers hätte die Gesuchs- gegnerin zudem ohnehin mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 25. Juli 2024 oder gegen die Schlussrechnung vom 25. Juli 2024 beim kanto- nalen Steueramt Zürich bzw. beim Gemeindesteueramt B._____ überprüfen lassen müssen (vgl. § 140 Abs. 1 StG und § 178 Abs. 1 StG). In der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 25. Juli 2024 wurde die Gesuchsgegnerin auf diese Anfechtungsmöglichkeiten hingewiesen (vgl. Urk. 2/5 S. 1). Der Rechtsöffnungs- richter war für die Beurteilung weder zuständig noch hätte die Gesuchsgegnerin die Frist mit ihrer an den Rechtsöffnungsrichter gerichteten Eingabe gewahrt. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist somit nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt in Antrag Ziff. 2 die Feststellung "sämtlicher Formfehler" im erstinstanzlichen Urteil, wobei unter Berücksichtigung der restlichen
- 4 - Rechtsbegehren davon auszugehen ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht lediglich die Feststellung von Formfehlern, sondern die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids aufgrund von Formfehlern verlangt. Als Formfehler führt die Gesuchs- gegnerin eine schwere und grobfahrlässige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Behauptung, dass sie eine Stundung verlangt habe, auf (Urk. 18 S. 3). Damit scheint sich die Gesuchsgegnerin die Feststellung im erstinstanzlichen Ur- teil, dass sie im Wesentlichen die Stundung geltend gemacht habe (vgl. Urk. 19 E. 3.2), zu rügen. Sowohl vor Vorinstanz als auch in der Beschwerdeschrift macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass sie ein Ratenzahlungsgesuch gestellt habe (Urk. 7 S. 3; Urk. 18 S. 3). Sie bezieht sich dabei auf ihr Gesuch vom 30. Mai 2025, worin sie um die Möglichkeit der Ratenzahlung ersucht hat (Urk. 10/1). Das Steuergesetz des Kantons Zürich enthält in § 177 Abs. 1 die Möglichkeit der Stundung oder Ra- tenzahlung bei besonderen Verhältnissen. Eine Stundung im Sinne des Steuerge- setzes ist die Aufschiebung der Fälligkeit der Forderung. Die Gesuchsgegnerin hat mit ihrem Gesuch vom 30. Mai 2025 um Ratenzahlung und nicht um Stundung ge- beten, weshalb ihr insofern zuzustimmen ist, als sie keine Stundung im Sinne des Steuergesetzes verlangt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die Terminologie nach Art. 81 Abs. 1 SchKG verwendet (vgl. E. 4. f.), welche nicht zwischen Stundung und Ratenzahlung unterscheidet, sondern die teilweise Aufschiebung der Fälligkeit durch bewilligte Ratenzahlungen im Begriff der Stundung mitumfasst (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243). Die Ver- wendung einer anderen Terminologie ist kein Formfehler und führt weder zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils noch ist ein schützenswertes Interesse an einer Feststellung daran geltend gemacht oder ersichtlich. Weitere Formfehler wer- den von der Gesuchsgegnerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Materielles 3.1. Neben den bereits erwähnten Punkten verweist die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift auf ihr Ratenzahlungsgesuch vom 30. Mai 2025 und bemängelt weiter, dass der Gesuchsteller ohne letzte Erinnerung oder Mahnung die Betrei- bung eingeleitet habe (Urk. 18 S. 3).
- 5 - 3.2. Gestützt auf eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet ist, oder sich auf die Verjährung beruft (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei muss der Schuldner beweisen, dass die Schuld tatsächlich gestundet wurde, der blosse Nachweis eines Gesuchs um Stundung genügt nicht (BGer 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7.2). Gemäss § 177 Abs. 1 StG kann das Gemeindesteueramt bei besonderen Verhältnissen eine Ratenzahlung bewilligen. 3.3. Die Gesuchsteller bewilligten der Gesuchsgegnerin für die Steuerforderung 2023 mit Schreiben vom 19. August 2024 eine Ratenzahlung. Gemäss dieser Be- willigung sei die erste Rate über Fr. 69.– am 28. Februar 2025 fällig, wobei die Ge- suchsgegnerin darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgerechter Zahlung ei- ner Rate der gesamte Forderungsbetrag sofort fällig werde (Urk. 2/6). Wie die Vor- instanz unbeanstandet feststellte, hat die Gesuchsgegnerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie die erste Rate fristgerecht bezahlt hat. Vielmehr stellte sie mit Schreiben vom 30. Mai 2025 – drei Monate nach Fälligkeit der ersten Rate – erneut ein Ratenzahlungsgesuch (Urk. 10/1). Dieses wurde von den Gesuchstellern abge- lehnt (Urk. 10/2). Gegen diesen ablehnenden Entscheid erhob die Gesuchsgegne- rin Einsprache (Urk. 10/5). Auf diese Einsprache traten die Gesuchsteller mit Ein- spracheentscheid vom 9. Juli 2025 nicht ein (Urk. 10/6). Soweit ersichtlich, erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Einspracheenscheid kein Rechtsmittel, was von ihr auch nicht geltend gemacht wird. Folglich wurde das Ratenzahlungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 30. Mai 2025 rechtskräftig abgewiesen, womit es der defini- tiven Rechtsöffnung nicht entgegengehalten werden kann (wozu ohnehin die Be- willigung des Gesuchs hätte bewiesen werden müssen). Es galt die mit Schreiben vom 19. August 2024 bewilligte Ratenzahlung. Da die Gesuchsgegnerin die erste Rate vom 28. Februar 2025 nicht bezahlt hat, wurde die gesamte Forderung andro- hungsgemäss sofort fällig, ohne Notwendigkeit einer Zahlungserinnerung oder Mahnung. Die Gesuchsgegnerin erhielt mit Schreiben vom 15. April 2025 entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift trotzdem eine Zahlungserinnerung,
- 6 - was sie in ihrem Gesuch um Ratenzahlung vom 30. Mai 2025 bestätigt hat (vgl. Urk. 10/1). 3.4. Zusammenfassend wurde die Steuerforderung 2023 nach Nichtbezahlen der ersten Rate am 28. Februar 2025 fällig, wobei keine weitere Ratenzahlung bewilligt wurde. Daraus folgerte die Vorinstanz richtig, dass die Einwendung der Stundung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG von der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft ge- macht worden und die definitive Rechtsöffnung daher zu erteilen sei. Folglich ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 416.40 (vgl. Urk. 19 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 3 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- 7 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 416.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15 Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st