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4D_225/2025

Forderung,

Bundesgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Klage vom 22. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Oberland sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr EUR 6'800.-- und Fr. 7'000.-- je zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2020 sowie Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch Fr. 1'000.--, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 wies das Regionalgericht Oberland diese Klage ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2025 wurde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerirn um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen.

E. 2 Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_225/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hotel B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2025

(ZK 25 51 [423]).

Erwägungen:

1.

Mit Klage vom 22. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Oberland sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr EUR 6'800.-- und Fr. 7'000.-- je zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2020 sowie Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch Fr. 1'000.--, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 wies das Regionalgericht Oberland diese Klage ab.

Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2025 wurde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerirn um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner