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4D_224/2025

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie reichte später drei Nachträge zu ihrem Rechtsmittel ein: Zwei datieren ebenfalls vom 14. November 2025, ein weiterer vom 27. November 2025.

E. 2 Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_224/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2025 (BEZ.2025.61).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie reichte später drei Nachträge zu ihrem Rechtsmittel ein: Zwei datieren ebenfalls vom 14. November 2025, ein weiterer vom 27. November 2025.

2.

Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner