Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie reichte später drei Nachträge zu ihrem Rechtsmittel ein: Zwei datieren ebenfalls vom 14. November 2025, ein weiterer vom 27. November 2025.
E. 2 Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
E. 3 Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_224/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2025 (BEZ.2025.61).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie reichte später drei Nachträge zu ihrem Rechtsmittel ein: Zwei datieren ebenfalls vom 14. November 2025, ein weiterer vom 27. November 2025.
2.
Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner