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4D_183/2025

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 2. September 2025 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2025 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 22. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 23. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht begründet worden ist.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

E. 3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_183/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 2. September 2025 (BEZ.2025.45).

Erwägungen:

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 2. September 2025 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2025 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 22. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 23. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht begründet worden ist.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst