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4D_168/2025

definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-11-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für 1'000.-- nebst Akzessorien nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2025 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

E. 2 Die Beschwerde enthält keinen zulässigen Beschwerdeantrag und ist bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 6). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_168/2025

Urteil vom 18. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Bau- und Verkehrsdirektion Rechtsamt,

handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Juli 2025

(ZK 25 233).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für 1'000.-- nebst Akzessorien nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2025 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde enthält keinen zulässigen Beschwerdeantrag und ist bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 6). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler