Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Aarau dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 202402411 des Regionalen Betreibungsamtes Buchs gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 24'411.46 die definitive Rechtsöffnung. Zudem erklärte es die Beschlüsse des Bezirksgerichts Opole vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren für vollstreckbar.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 19. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht hinreichend begründet worden ist.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
E. 2.1 Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer macht nur pauschal geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
E. 2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
E. 2.4 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise verschiedene Verletzungen von einfachem Gesetzesrecht rügt, erfüllt seine Eingabe vom 19. August 2025 die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Wie bereits durch die Vorinstanz bemängelt, umfasst auch seine weitschweifige Beschwerde vor Bundesgericht grösstenteils Behauptungen und Forderungen, die notorisch aus dem Umfeld der Reichsbürger- oder ähnlicher Bewegungen stammen und die - soweit verständlich und nachvollziehbar - in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren stehen, geschweige denn eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte qualifiziert zu begründen vermögen. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise erneut seine eigene Sicht der Dinge. Er behauptet zwar im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK , zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese Rechte verletzt haben soll. Damit verfehlt er offensichtlich die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_149/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
handelnd durch Aleksandra Iwona Zielinska,
und diese vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Aarau,
Alimenteninkasso,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 3. Juli 2025 (ZSU.2024.277).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Aarau dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 202402411 des Regionalen Betreibungsamtes Buchs gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 24'411.46 die definitive Rechtsöffnung. Zudem erklärte es die Beschlüsse des Bezirksgerichts Opole vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren für vollstreckbar.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 19. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht hinreichend begründet worden ist.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer macht nur pauschal geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise verschiedene Verletzungen von einfachem Gesetzesrecht rügt, erfüllt seine Eingabe vom 19. August 2025 die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Wie bereits durch die Vorinstanz bemängelt, umfasst auch seine weitschweifige Beschwerde vor Bundesgericht grösstenteils Behauptungen und Forderungen, die notorisch aus dem Umfeld der Reichsbürger- oder ähnlicher Bewegungen stammen und die - soweit verständlich und nachvollziehbar - in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren stehen, geschweige denn eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte qualifiziert zu begründen vermögen. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise erneut seine eigene Sicht der Dinge. Er behauptet zwar im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK , zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese Rechte verletzt haben soll. Damit verfehlt er offensichtlich die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst