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4D_142/2025

Stundung von Gerichtskosten,

Bundesgericht · 2025-10-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Stundung für die ausstehenden Verfahrenskosten ab. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Oktober 2025 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Leemann

Dispositiv
  1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Stundung für die ausstehenden Verfahrenskosten ab. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
  2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  8. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_142/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stundung von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 (ZPR.2025.7).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Stundung für die ausstehenden Verfahrenskosten ab.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann