Rechtsöffnung, | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Juli 2024. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, ohne indessen diesen Antrag zu begründen. Zugleich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung seines Gesuchs verweist er auf seine Mittellosigkeit und seine Erkrankung. Mit Schreiben vom 4. September 2024 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die unentgeltliche Rechtspflege Mittellosigkeit des Gesuchstellers und fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetze. Das Bundesgericht könne die Erfolgsaussichten einer Beschwerde nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift beurteilen. Weiter wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass es an ihm liege, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der danach um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könne. Schliesslich wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Beschwerde nur innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ergänzen könne. In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine weitere Eingabe mehr ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
E. 2.1 Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
E. 2.2 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).
E. 2.3 Dem Rechtsstreit liegt eine Zahlungsvereinbarung zugrunde, die der Beschwerdeführer unterzeichnet haben soll. Die beiden kantonalen Vorinstanzen qualifizierten dieses Schreiben als provisorischen Rechtsöffnungstitel. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, warum diese Beurteilung falsch sein soll. Folglich setzt er sich nicht rechtsgenügend mit dem angefochtenen Urteil auseinander.
E. 2.4 Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 3 Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 07.02.2025 4D 133/2024 (4D_133/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 07.02.2025 4D 133/2024 (4D_133/2024) Tribunale federale I Corte di diritto civile 07.02.2025 4D 133/2024 (4D_133/2024)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4D_133/2024 Urteil vom 7. Februar 2025 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Tanner. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Nadja Majid und Cristina Ess, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsöffnung, unentgeltliche Prozessführung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Juli 2024 (ZKBES.2024.131 [BWZPR.2024.00059-ABWALT]). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Juli 2024. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, ohne indessen diesen Antrag zu begründen. Zugleich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung seines Gesuchs verweist er auf seine Mittellosigkeit und seine Erkrankung. Mit Schreiben vom 4. September 2024 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die unentgeltliche Rechtspflege Mittellosigkeit des Gesuchstellers und fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetze. Das Bundesgericht könne die Erfolgsaussichten einer Beschwerde nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift beurteilen. Weiter wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass es an ihm liege, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der danach um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könne. Schliesslich wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Beschwerde nur innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ergänzen könne. In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine weitere Eingabe mehr ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). 2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4). 2.3. Dem Rechtsstreit liegt eine Zahlungsvereinbarung zugrunde, die der Beschwerdeführer unterzeichnet haben soll. Die beiden kantonalen Vorinstanzen qualifizierten dieses Schreiben als provisorischen Rechtsöffnungstitel. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, warum diese Beurteilung falsch sein soll. Folglich setzt er sich nicht rechtsgenügend mit dem angefochtenen Urteil auseinander. 2.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). 3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Februar 2025 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Hurni Der Gerichtsschreiber: Tanner