Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 4. Juni wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 20. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
E. 2 Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2025 auf, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2025 am Postschalter persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_124/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
vom 4. Juni 2025 (BES.2025.41-EZS1).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 4. Juni wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 20. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2025 auf, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2025 am Postschalter persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst