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4D_122/2025

Forderung; Rückzug der

Bundesgericht · 2025-09-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 4. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2024. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 5. September 2025) erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde zurück.

E. 2 Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4D_122/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_122/2025

Verfügung vom 8. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2025 (PP250019-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 4. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2024.

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 5. September 2025) erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde zurück.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 4D_122/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann