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4C.65/2007

Haftung aus ärztlicher Tätigkeit,

Bundesgericht · 2007-03-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Klägerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.65/2007 /len

Präsidialverfügung vom

7. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident.

Parteien

X.________,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

Y.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Klarer.

Gegenstand

Haftung aus ärztlicher Tätigkeit,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2006.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 mit Schreiben vom 5. März 2007 zurückgezogen hat;

in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2007

Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung:

(Corboz)