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4A_98/2015

Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht · 2015-08-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_98/2015

Verfügung vom 10. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

Club A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,

Beschwerdeführer,

gegen

Club B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Bazzani

und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärte, seine Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015zurückzuziehen;

dass der Beschwerdeführer auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren trägt und die Parteikosten wettgeschlagen werden;

dass der Beschwerdegegner gegen diese Kostenregelung keine Einwände erhob;

dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni