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4A_94/2025

Versicherungsvertrag;

Bundesgericht · 2025-03-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_94/2025

Verfügung vom 13. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Erben des Xavier Lucien Wenger, nämlich

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag; Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer,

vom 22. Januar 2025

(KK.2025.00002, 756.3401.2043.45, 00900757).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 mit Schreiben vom 10. März 2025 zurückgezogen haben;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer