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4A_674/2024

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Bundesgericht · 2025-03-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_674/2024

Urteil vom 3. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

vertreten durch

Rechtsanwälte Luca Tettamanti und Raphaël Bourré,

3. Fédération Internationale de Football Association (FIFA),

Litigation Department, Legal & Integrity Division,

FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 15. November 2024 (CAS 2023/A/9948 und CAS 2023/A/10080).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport vom 15. November 2024 mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer