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4A_672/2025

Kaufvertrag,

Bundesgericht · 2026-02-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem der für das Berufungsverfahren geforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'300.-- innerhalb angesetzter Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses an, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO .

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und hilfsweise die Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 60 Tage. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses.

Da der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet wurde, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 auf die Berufung nicht ein.

Die Beschwerdeführerin zeigte dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 an, dass sie in dieser Sache beim Bundesgericht Beschwerde einlege. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete das Appellationsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 16. Dezember 2025 so zu verstehen sei, dass sie die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht mit allfälligen Kostenfolgen wünsche. Zugleich wies es die Beschwerdeführerin auf die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht hin.

Am 6. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 2. Januar 2026 datierte, der Post indessen am 6. Januar 2026 übergebene Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 ein.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

E. 2 Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

E. 3 Die in der Eingabe vom 2./6. Januar 2026 erhobenen Rügen gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 basieren auf der Behauptung, das von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gleichzeitig mit dem Entscheid über das Nichteintreten auf die Berufung abgewiesen worden. Damit weicht die Beschwerdeführerin von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (s. Erwägung 1 vorne) ab, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge im vorstehend (Erwägung 2) erwähnten Sinn zu erheben. Sie kann mit ihren Rügen schon aus diesem Grund nicht gehört werden.

Unabhängig davon genügt die Begründung ihrer Rügen offensichtlich auch im Übrigen den vorstehend (Erwägung 2) genannten Anforderungen nicht.

Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_672/2025

Urteil vom 16. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Sàrl,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Dezember 2025 (ZB.2025.32).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem der für das Berufungsverfahren geforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'300.-- innerhalb angesetzter Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses an, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO .

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und hilfsweise die Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 60 Tage. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses.

Da der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet wurde, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 auf die Berufung nicht ein.

Die Beschwerdeführerin zeigte dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 an, dass sie in dieser Sache beim Bundesgericht Beschwerde einlege. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete das Appellationsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 16. Dezember 2025 so zu verstehen sei, dass sie die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht mit allfälligen Kostenfolgen wünsche. Zugleich wies es die Beschwerdeführerin auf die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht hin.

Am 6. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 2. Januar 2026 datierte, der Post indessen am 6. Januar 2026 übergebene Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 ein.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.

Die in der Eingabe vom 2./6. Januar 2026 erhobenen Rügen gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 basieren auf der Behauptung, das von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gleichzeitig mit dem Entscheid über das Nichteintreten auf die Berufung abgewiesen worden. Damit weicht die Beschwerdeführerin von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (s. Erwägung 1 vorne) ab, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge im vorstehend (Erwägung 2) erwähnten Sinn zu erheben. Sie kann mit ihren Rügen schon aus diesem Grund nicht gehört werden.

Unabhängig davon genügt die Begründung ihrer Rügen offensichtlich auch im Übrigen den vorstehend (Erwägung 2) genannten Anforderungen nicht.

Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer