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4A_640/2025

Forderung,

Bundesgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Klage vom 4. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 222'391.-- zuzüglich verschiedener Zinsbetreffnisse zu bezahlen. Das Bezirksgericht Baden wies die Klage mit Entscheid vom 18. September 2024 vollumfänglich ab. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 5. November 2025 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung nicht ein. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

E. 3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_640/2025

Urteil vom 22. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 5. November 2025 (ZOR.2025.3 [OZ.2019.1]).

Erwägungen:

1.

Mit Klage vom 4. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 222'391.-- zuzüglich verschiedener Zinsbetreffnisse zu bezahlen. Das Bezirksgericht Baden wies die Klage mit Entscheid vom 18. September 2024 vollumfänglich ab.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 5. November 2025 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung nicht ein.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner