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4A_589/2020

Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung; Rückzug,

Bundesgericht · 2020-12-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_589/2020

Verfügung vom 1. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ B.V.,

vertreten durch die Advokaten Dr. Reto Vonzun und Benjamin Suter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Oktober 2020 (400 20 190, 400 20 191, 400 20 192).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2020 ihre Beschwerde vom 11. November 2020 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2020 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer