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4A_565/2022

Mietvertrag; Rückzug,

Bundesgericht · 2023-01-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels des Schreibens vom 16. Januar 2023 (act. 7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_565/2022

Verfügung vom 18. Januar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Hirzel und Alessandro Stanchieri,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 17. November 2022 (HE220094-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13. Dezember 2022 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 17. November 2022 mit Schreiben vom 16. Januar 2023 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels des Schreibens vom 16. Januar 2023 (act. 7).

Lausanne, 18. Januar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer