Krankentaggeldversicherung VVG; Rückzug | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 03.05.2021 4A 565/2020 (4A_565/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 03.05.2021 4A 565/2020 (4A_565/2020) Tribunale federale I Corte di diritto civile 03.05.2021 4A 565/2020 (4A_565/2020)
Krankentaggeldversicherung VVG; Rückzug | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_565/2020 Verfügung vom 3. Mai 2021 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankentaggeldversicherung VVG; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 16. September 2020 (II 2018 21). In Erwägung, dass B.A.________ mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 im Namen ihres Ehemannes, A.A.________ (Beschwerdeführer), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. September 2020 erhob; dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ der Rechtsmittelergreifung mit Verfügung vom 27. November 2020 zustimmte; dass B.A.________ mit Schreiben vom 30. April 2021 namens des Beschwerdeführers mitteilte, die Parteien hätten über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einen Vergleich abgeschlossen, der von der KESB U.________ mit Beschluss vom 23. April 2021 genehmigt worden sei, und sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass der nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Mai 2021 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer