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4A_550/2023

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug der

Bundesgericht · 2023-11-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_550/2023

Verfügung vom 16. November 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Co., Ltd.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker und Rechtsanwältin Valentina Hirsiger,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, s.r.o.,

2. C.________ GmbH,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Simon Gabriel und Andreas Schregenberger,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 10. Oktober 2023

(ICC Case No. 26326/PAR).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 10. November 2023 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 10. Oktober 2023 mit Schreiben vom 14. November 2023 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer