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4A_548/2017

Organisationsmangel,

Bundesgericht · 2017-12-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_548/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 15. September 2017 (Z2 2017 38).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. September 2017 Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 21. Oktober 2017 eine weitere Eingabe einreichte;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger