Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 7. April 2025 löste die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Beschwerdeführerin aufgrund eines Mangels in der gesetzlich zwingenden Organisation androhungsgemäss auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 26. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Am 15. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1).
E. 2.1 Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 II 86 E. 2, 115 E. 2).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ( BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Will die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen, hat sie mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2025 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser Recht verletzen würde. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Rüge zu erheben oder aufzuzeigen, inwiefern ihre Sachverhaltsergänzung die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen sollte. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entsprechend zielen auch ihre unter Berufung auf Art. 718a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV , Art. 9 und 29 Abs. 2 BV , Art. 138 ZPO , Art. 10 Abs. 1 PBG sowie Art. 12 PZB erhobenen Vorbringen ins Leere. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal, dem Konkursamt Aargau und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_515/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner,
Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer.
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 26. September 2025 (ZSU.2025.212).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 7. April 2025 löste die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Beschwerdeführerin aufgrund eines Mangels in der gesetzlich zwingenden Organisation androhungsgemäss auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Mit Entscheid vom 26. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 15. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 II 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ( BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Will die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen, hat sie mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2025 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser Recht verletzen würde. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge, ohne eine hinreichende Rüge zu erheben oder aufzuzeigen, inwiefern ihre Sachverhaltsergänzung die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen sollte. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entsprechend zielen auch ihre unter Berufung auf Art. 718a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV , Art. 9 und 29 Abs. 2 BV , Art. 138 ZPO , Art. 10 Abs. 1 PBG sowie Art. 12 PZB erhobenen Vorbringen ins Leere.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal, dem Konkursamt Aargau und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli