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4A_507/2017

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht · 2018-02-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_507/2017

Verfügung vom 15. Februar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Republik A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Thierry P. Augsburger und Dr. Lukas Wyss,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer

und Benoìt Mauron

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 (n° 2014-30).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22./27. September 2017 gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. Februar 2018 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, gemäss dem die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichteten; die Parteien beantragten überdies, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden solle; sollten Gerichtskostenerhoben werden, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, diese je hälftig zu tragen;

dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieses Schreibens mit Brief vom 13. Februar 2018 bestätigte;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass antragsgemäss die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer