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4A_48/2020

Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug,

Bundesgericht · 2020-03-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_48/2020

Verfügung vom 26. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Künzler und Rechtsanwältin Salome Barth,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,

Beschwerdegegnerin,

C.________AG,

vertreten durch Advokat Jan Bangert,

Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020/MSC).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020.

Lausanne, 26. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer