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4A_488/2025

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 10. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist.

Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2025 zwei weitere Eingaben ein. Sie ersucht darin erneut um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde und um Sistierung des Verfahrens.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Sistierungsgesuch und das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 4 Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_488/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. September 2025 (RT250175-O/Z01).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 10. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist.

Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2025 zwei weitere Eingaben ein. Sie ersucht darin erneut um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde und um Sistierung des Verfahrens.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Sistierungsgesuch und das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben.

4.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst