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4A_486/2015

Auftrag

Bundesgericht · 2015-10-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_486/2015

Verfügung vom 8. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Pflüger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015 mit Beschwerde vom 15. September 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin